Die VEFK soll Sicherheitsziele innerbetrieblich festlegen und erreichen.

Die VEFK soll Sicherheitsziele innerbetrieblich festlegen und erreichen. (Bild: Mebedo)

Die Bandbreite der sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden einzelnen Arbeitsschutzverordnungen (beispielsweise BetrSichV, ArbStättV, BaustellenV, GefahrstoffV, etc.) verdeutlicht, dass für alle relevanten Gefährdungsbereiche im Hinblick auf das Schutzziel Sicherheit die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen, damit daraus die für den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen abgeleitet werden können. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, zu garantieren, dass tätigkeitsbezogene Risiken identifiziert und bewertet werden, damit diese wiederum mit entsprechenden Präventivmaßnahmen belegt zu keinem vorhersehbaren Schadenseintritt führen. Sicherheit ist eine Frage der Vorsicht, der Fürsorge, der Fachkunde und des Willens zur Organisation. Demgemäß muss es Gefährdungsbeurteilungen für das Verwenden der Arbeitsmittel, das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, den Umgang mit Gefahrstoffen usw. geben. Finden die Präventivmaßnahmen aus den jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen nicht die entsprechende Beachtung, oder handelt der Arbeitgeber diesen Vorgaben willentlich zuwider, so regeln die §§ 25 und 26 des ArbSchG, dass ein derartiges Verhalten strafrechtlich zu ahnden ist.

Spezielle Anforderungen für Elektrotechnik

Im Elektrobereich gelten sowohl diese vorab beschriebenen allgemeinen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, aber insbesondere auch die Anforderungen aus den elektrotechnischen Regelwerken, damit im speziellen Fachbereich Elektrotechnik die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bekannt sind und eingehalten werden.

Gemäß § 49 Energiewirtschaftsgesetz ist rechtsfordernd und damit maßgeblich für die Statuierung der innerbetrieblichen Rechtskonformität gefordert, dass Energieanlagen so zu errichten und so zu betreiben sind, dass das Schutzniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird. Nur hierdurch wird erreicht, dass der für die Sicherheit des Anlagenbetriebs verantwortliche Arbeitgeber zu seinen Gunsten davon ausgehen darf, dass die erforderlichen sicherheitstechnischen Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der organisatorischen Betriebssicherheit eingehalten werden. Die rechtssichere, weil schutzzielorientierte Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik ergibt sich maßgeblich aus der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen" in Verbindung mit der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen". Hierbei ist den Regelwerken der Elektrotechnik quasi eine Rechtsnormenqualität zuzugestehen, da diese im sogenannten autonomen Arbeitsschutzrecht, also dem Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger, namentliche Nennung finden. Es steht obergerichtlich zweifelsfrei fest, dass die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften immer eine grob fahrlässige Fehlverhaltensweise darstellt, weil sich hierin die Strukturprinzipien einer betriebssicheren Organisation verwirklichen und deren Beachtung als Wissensstand der Kompetenzträger und Sachwalter des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich ist.

Zusammengefasst erfolgt hiernach im Rahmen einer Delegation (Pflichtenübertragung) durch den Arbeitgeber ein Verantwortungsübergang auf einen fachkundigen Delegationsempfänger, damit dieser als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) mit seinem Wissen, seinen Betriebskenntnissen und den organisatorischen Strukturvorgaben Sicherheitsziele innerbetrieblich festlegen und erreichen kann.

Die VEFK handelt eigenständig, eigenverantwortlich und fachlich weisungsfrei. Bezogen auf die der VEFK nachgeordneten Fachkräfte (EFK) ist allein die VEFK fachlich weisungsbefugt. Sie legt die Erfordernisse hinsichtlich der An-, Ein- und Unterweisungen ebenso fest wie die Anforderungen an die jeweilige Fachkunde und die im Zusammenhang mit den zu erledigenden Arbeiten erforderlichen Ablaufprozesse und (Durchführungs-)Erlaubnisse. Die Fachkunde, die sich nach den gesetzlichen Definitionen als Gesamtkompetenz aus beruflicher Ausbildung, entsprechender Erfahrung sowie gelebter Nähe zur Ausübung der Tätigkeiten versteht, ist nur dann als ausreichend zu erkennen, wenn sie durch ständige Aktualisierung der Wissensbereiche (Fortbildung/Übung) auf dem Stand der Technik gehalten wird. Der Stand der Technik beschreibt die Kenntnisse, die dem Jetztstand des Wissens entsprechen und deren Anwendung das mögliche und zumutbare neuzeitliche Erfahrungswissen mit einbeziehen („Blick an die Front der technischen Entwicklung").

Arbeitgeber trägt Gesamtverantwortung

Zu beachten ist, im Rahmen der Organisationsstruktur des Betriebs, dass grundsätzlich und weiterhin der Arbeitgeber die unternehmerische Gesamtverantwortung trägt. Damit seine Delegation rechtswirksam und haftungsentlastend ist, muss durch ihn belegbar die Auswahl eines geeigneten Delegationsempfängers erfolgt sein. Ebenso hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die im Rahmen der Übertragung festgelegten Aufgabenbereiche schnittstellengenau und zielführend (Sicherheit und Gesundheitsschutz/funktionierende Organisation) bestimmt sind. Schließlich obliegt ihm die Kardinalpflicht, zu beweisen, dass durch eigene stete Kontrollen die Wachsamkeit und Achtsamkeit eingebracht wurde, die erforderlich ist um sicherzustellen, dass der Delegationsempfänger die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich und auch fachkundlich einwandfrei erbracht hat. Über die Anforderungen und Umsetzungsnachweise im Zusammenhang mit einer Delegation hat der Arbeitgeber eine geeignete Dokumentation vorzuhalten.

Verortung innerhalb der Betriebsorganisation

Von besonderer Bedeutung ist hierbei, neben der Kontrollmatrix, die inhaltliche Gestaltung der Stellenbeschreibung sowie die Verortung der VEFK innerhalb der Betriebsorganisation/-hierarchie. Wichtig ist die passende Kommunikation der Funktion der VEFK im Unternehmen zum Beispiel durch einen Aushang, Veröffentlichung im Intranet und Abbildung in dem betrieblichen Organigramm.

Die VEFK handelt eigenverantwortlich und hat den erforderlichen unternehmerischen Zugriff auf alle Elektrofachkräfte. Innerhalb der Betriebsorganisation ist sie gegenüber der Geschäftsleitung weisungsfrei gestellt. Die VEFK ist Ausführungs- und Überwachungsgarant hinsichtlich der gesamten Elektrosicherheit eines Unternehmens. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem, dass eine rechts- und regelwerkskonforme Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik aufgebaut und erhalten bleibt. Hierzu hat sie einen umfassenden Kenntnisstand bezüglich der elektrotechnischen Regelwerke zu erfüllen und diesen in höchstem Maße Umsetzung und Beachtung beizumessen. Ferner erfolgt durch sie die Auswahl, Bestellung, Qualifizierung sowie die Fortbildung der Elektrofachkraft (EFK). Von besonderer Bedeutung ist ebenfalls die Erstellung eines ganzheitlichen Prüfkonzeptes für alle elektrotechnischen Belange des Unternehmens. Den gleichen Bedeutungsgehalt hat auch die Festlegung von gesetzlichen und richtlinienkonformen Vorgaben bei der Beschaffung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Schließlich obliegt ihr die Auswahl und Kontrollverantwortung externer Dienstleister, einhergehend mit deren Unter- und gegebenenfalls Einweisung vor Ort im Bereich der Elektrotechnik.

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