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(Bild: Jpgon – Adobe Stock)

Die CLP-Verordnung der EU regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen aller Art. Dazu zählen nicht nur die einzelnen Stoffe, sondern auch Gemische. Die EU verlangt außerdem von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die gefährliche Stoffe auf den Markt bringen, die Übermittlung von Informationen inklusive der Gefahreneinstufung und -kennzeichnung, toxikologische Eigenschaften und Produktzusammensetzung an die zuständigen Stellen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten.

Neue Identifizierungscodes

Die CLP-Verordnung setzt das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) um. Zusätzlich zur Regelung der Einstufung und Kennzeichnung werden Importeure und nachgeschaltete Anwender verpflichtet, Informationen über Gemische vorzulegen, die nach der Verordnung als physikalisch und gesundheitlich gefährlich eingestuft sind, damit diese Informationen den zuständigen Giftnotrufdiensten in den einzelnen Ländern zur Verfügung gestellt werden können. Dort können sich Ersthelfer und andere Einsatzkräfte bei einem Notfall rechtzeitig über Gefahren und die chemische Zusammensetzung von Stoffen informieren.

Dazu müssen auf Produktverpackungen nach Kennzeichnungsvorschriften entsprechende Angaben gemacht werden. Für Einsatzkräfte wie Sanitäter, Feuerwehrleute oder Polizisten sind vor allem zwei Angaben entscheidend: Die CLP-Piktogramme und der eindeutige Rezepturindikator – ein 16-stelliger Code aus Buchstaben und Zahlen. Er identifiziert den genauen Gefahrstoff und verweist auf Information über Zusammensetzung, Handelsnamen, Farbe, Produktkategorie und toxikologische Angaben.

Beides ist verpflichtender Bestandteil von Etiketten und Aufdrucken auf Verpackungen aller Art. Die Piktogramme und Kennzeichnungsetiketten helfen Einsatzkräften, die potenziellen Risiken auf einen Blick einzuschätzen. Sie sind dadurch in der Lage, beispielsweise die richtige Sicherheitsausrüstung auszuwählen. Der Rezepturidentifikator unterstützt sie bei der Kommunikation mit Giftnotrufzentralen. Auf Nachfrage erhalten sie genaue Angaben zu den Risiken sowie zu Möglichkeiten, die Gefahren zu verringern und korrekte erste Hilfe zu leisten.

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Der UFI-Code muss hinter der Kennzeichnung „UFI:“ im Klartext auf Etikett oder Innenverpackungen angebracht werden. (Bild: UL)

Die Frist zur Umsetzung endet Anfang 2021

Die Kennzeichnungsregeln sind seit 2008 schrittweise eingeführt worden. Seit 2015 gilt nur noch die CLP-Verordnung, die sämtliche gesetzlichen Regeln in den einzelnen EU-Staaten aufgehoben hat. Die 2017 veröffentlichten Ergänzungen der Verordnung (Anhang VIII) betreffen die Notwendigkeit des Aufdrucks eines eindeutigen Rezepturindikators auf dem Produktetikett oder der Innenverpackung, zusammen mit der Einreichung einer entsprechenden Meldung an die Giftzentrale. Importeure und nachgeschaltete Anwender hatten ursprünglich bis Anfang 2020 Zeit, die Meldepflicht für die jeweiligen eindeutigen Rezepturidentifikatoren umzusetzen. Aus verschiedenen Gründen hat sich dieser Termin als wenig praktikabel herausgestellt, sodass die EU-Kommission die erste Frist auf den 1. Januar 2021 verschoben hat.

Sie betrifft vor allem die Meldung von neuen und bisher noch nicht erfassten Gemischen, die physikalisch oder gesundheitlich gefährlich sind. Grundsätzlich ist für nach geltendem nationalen Recht bereits angemeldete Gemische der Stichtag der 1. Januar 2025. Erst dann wird die einheitliche Etikettierung auf allen Etiketten verpflichtend.

Trotzdem kann nach den neuen Regeln eine Meldung vor Ende der Übergangsphase notwendig sein. Denn sollte sich in der Übergangszeit eine Komponente des Gemischs in Bezug auf Zusammensetzung, Klassifikation oder toxikologische Merkmale ändern, muss der Inhaber einer Zulassung dies melden. Zudem ist erforderlich, dass neue Markennamen auch in der Meldung genannt wurden. Zwischenhändler, die noch vorhandene Restposten der Ware mit dem alten Markennamen liefern, können sich potenziell nicht sicher sein, ob die vorhandene Meldung ihr Produkt abdeckt.

So sollten Verpackungshersteller reagieren

Die Verpackungsindustrie ist normalerweise nur am Rande mit diesen Themen beschäftigt, da sie lediglich die Produkt- und Lieferverpackungen herstellt. Trotzdem ist es sinnvoll, dass sich auch Unternehmen dieser Branche mit den neuen Regeln auseinandersetzen. Dies betrifft vor allen Dingen den Druck der Pflichtangaben. Der UFI-Code muss hinter der Kennzeichnung „UFI:“ in lesbarer und maschinencodierter Form auf das Etikett oder die Innenverpackung gedruckt oder aufgeklebt werden. Unternehmen der Verpackungsindustrie sollten also mit ihren Kunden einen entsprechenden Informationsfluss aufbauen.

Für Importeure, nachgeschaltete Anwender und andere Zulieferer wird es höchste Zeit. Unternehmen, die sich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Anhangs VIII der CLP-Verordnung noch nicht bewusst sind, sollten sich jetzt ausgiebig mit dem Thema auseinandersetzen. So war die Verordnung bereits vor der Revision sehr komplex und eine Vielzahl von Unternehmen, die mit gefährlichen Gemischen zu tun haben, waren damit überfordert. Mit der erweiterten Frist bleibt zwar ein weiteres Jahr, der Aufwand zur Umsetzung ist jedoch weiterhin hoch.

Die CLP-Verordnung der EU

Die Kennzeichen für Produktverpackungen sind seit 2008 in der EU-Verordnung 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) geregelt. Sie ist bereits seit Juni 2015 die einzige Gesetzgebung für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der gesamten Europäischen Union.

 

2017 wurden noch einige Veränderungen in der EU-Verordnung 2017/542 umgesetzt. Unter anderem muss jetzt der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI, Unique Formula Identifier) auf allen Etiketten angegeben werden, um Missverständnisse bei der Kommunikation mit Giftnotrufzentralen auszuschließen. 

 

Die CLP-Verordnung und deren Novellierungen sind in allen Mitgliedsstaaten rechtlich bindend und müssen unmittelbar in allen Branchen angewendet werden. Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung aller Chemikalien, bevor sie sie in den Verkehr bringen.

 

Die CLP-Verordnung gibt ausführliche Kriterien für die Kennzeichnungselemente vor: Piktogramme, Signalwörter und Standardtexte in Bezug auf Gefahr, Prävention, Gegenmaßnahmen, Lagerung und Entsorgung für jede Gefahrenklasse und -kategorie. Außerdem schreibt sie allgemeine Verpackungsstandards für die unterschiedlichen Gefahrstoffe und Gemische vor.

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