Eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt bestehen
EmpCo: Last-minute-Regel für alte Verpackungsbestände
Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die verschärften Vorgaben der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo. Sie treffen insbesondere Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf Produkten und Verpackungen. Wenige Tage vor dem Stichtag hat der Bundestag noch auf ein drängendes Praxisproblem reagiert: den Umgang mit bereits produzierter und in Verkehr gebrachter Ware.
Keine Klarheit: Wann drohen Strafen, wenn gegen die EmpCo verstoßen wird?
OpenAI
Mit EmpCo werden die Anforderungen an sogenannte Green Claims deutlich strenger. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig. Auch Nachhaltigkeitssiegel ohne qualifiziertes Zertifizierungssystem sowie bestimmte Aussagen zur Klimaneutralität und CO2-Kompensation geraten ins Visier. Für Markenartikler und Verpackungsverantwortliche bedeutet das, Claims, Siegel und Gestaltungselemente auf Verpackungen deutlich genauer zu prüfen.
Problemfall: Millionen bereits bedruckter Verpackungen
Besonders umstritten war bis zuletzt die Frage, wie mit Verpackungen und Produkten umzugehen ist, die bereits vor dem Stichtag hergestellt beziehungsweise in Verkehr gebracht wurden. Denn die deutsche Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sah zunächst keine generelle Aufbrauch- oder Abverkaufsfrist vor.
Für Unternehmen kann das erhebliche Konsequenzen haben. Verpackungen werden häufig weit im Voraus bestellt und in hohen Stückzahlen produziert. Eine kurzfristige Umstellung kann deshalb nicht nur hohe Kosten verursachen, sondern auch dazu führen, dass Verpackungsmaterial oder sogar bereits verpackte Lebensmittel vernichtet werden müssen.
Keine pauschale Aufbrauchfrist
Für die Verpackungsbranche entscheidend ist jedoch: Die Neuregelung ist keine generelle Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist. Eine nach EmpCo unzulässige Umweltaussage wird dadurch nicht nachträglich zulässig. § 15b soll vielmehr begrenzen, welche Maßnahmen im Einzelfall tatsächlich verlangt werden können.
Situation und Konsequenz
Verpackung vor 27.9.2026 bereits in Verkehr gebracht: § 15b kann bei Unterlassungsansprüchen zugunsten des Unternehmens berücksichtigt werden.
Alte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackungsbestände: deutlich problematischer; keine generelle Freigabe durch § 15b.
Neue Verpackungen / Online-Kommunikation ab 27.9.2026: müssen grundsätzlich EmpCo-konform sein.
Damit könnte beispielsweise berücksichtigt werden, ob es verhältnismäßig wäre, bereits im Handel befindliche Ware zurückzurufen oder Verpackungen zu vernichten. Einen Freibrief für alte Bestände gibt es dagegen nicht.
Hinzu kommt eine wichtige Abgrenzung: Die Sonderregelung bezieht sich auf Waren, die vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurden. Noch im Lager befindliche unbefüllte Verpackungen, neue Verpackungsproduktionen oder Umweltclaims auf Websites, Social Media und anderen Werbemitteln fallen nicht ohne Weiteres darunter.
Dokumentation wird wichtiger
Für Markenartikler und Verpackungsverantwortliche dürfte deshalb neben der eigentlichen Überprüfung der Umweltclaims vor allem die Dokumentation wichtig werden. Unternehmen sollten nachvollziehen können, wann betroffene Ware in Verkehr gebracht wurde, welche Verpackungsbestände existieren und welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um die Kommunikation an die neuen Vorgaben anzupassen.
Die Last-minute-Regelung entschärft damit ein praktisches Problem der EmpCo-Umsetzung, beseitigt die Rechtsunsicherheit aber nicht vollständig. Für neue Verpackungen gilt seit dem 27. September grundsätzlich: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen den neuen Vorgaben entsprechen. Bei Altware wird dagegen künftig stärker darauf ankommen, was im konkreten Fall noch verhältnismäßig ist.