Damit setzt das Ministerium ein Ziel des Koalitionsvertrages um und treibt die konsequente Vermeidung von Abfällen voran. Die Regelungen dienen außerdem dazu, Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie wirksamer umzusetzen als bisher. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bis zum Jahr 2026 eine signifikante Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte zu erreichen.
Mehr Wahlfreiheit für Verbraucher
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch ökologisch vorteilhafte Mehrweg-, Rücknahme- und Pfandsysteme Abfälle zu vermeiden. Mit dem Gesetzentwurf will das Ministerium die Wahlmöglichkeiten für Verbraucher durch ein größeres Mehrwegangebot erhöhen. Mehr Rückgabemöglichkeiten sollen den Alltag der Verbraucher ganz konkret verbessern. Außerdem soll gegen Mogelverpackungen vorgegangen werden.
Inhalte der Gesetzesnovelle
- Stärkung der Wahlfreiheit der Verbraucher im Supermarkt und Discounter, die künftig für mehrere Arten von Getränken jeweils mindestens eine Mehrwegalternative anbieten müssen
- Verbraucher sollen ihre Mehrwegflaschen überall abgeben können, wo es Getränke gibt;
- Das seit 1.1.2023 verpflichtende Mehrwegangebot für Speisen und Getränke To-Go wird auf alle Materialien ausgeweitet – bisher muss nur zu Einwegkunststoff eine Mehrwegalternative angeboten werden;
- Keine Einwegverpackungen mehr beim Vor-Ort-Verzehr für Burger, Pizza und Co;
- Schluss mit Mogelpackungen: Klarstellung, dass die Verringerung der Füllmenge bei gleichbleibender Verpackung in der Regel unzulässig ist.
Verbraucher sollen künftig in jedem Geschäft mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m² Getränke auch in Mehrwegverpackungen kaufen können. In den Segmenten Wasser, Bier, alkoholfreie Getränke, Saft und Milch muss es künftig jeweils auch mindestens ein Mehrwegprodukt geben. Damit komme man dem Wunsch der Verbraucher nach ökologisch vorteilhaften Verpackungen nach (siehe u.a. Umweltbewusstseinsstudie UBA 2020). Gleichzeitig ermöglicht dies ein Nebeneinander verschiedener ökologisch optimierter Verpackungssysteme, senkt den ökologischen Fußabdruck des Getränkeverpackungssektors insgesamt und stärkt die Wahlfreiheit der Verbraucher.
Die Rückgabe von Pfandflaschen wird den Verbrauchern erleichtert, da alle Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m² zukünftig alle Pfandflaschen zurücknehmen müssen.
Die EU-Kommission hat ebenfalls vorgeschlagen, Supermärkte und Discounter zu verpflichten, Mehrwegalternativen anzubieten. Dies greift das Ministerium mit dieser Regelung auf. Sie dient dazu, das gesetzliche Ziel einer Steigerung des Mehrweganteils zu erreichen. Regelungen zur Mehrwegförderung sollen durch das Gesetz für weniger Verpackungsmüll bereits vorgezogen werden
Seit dem 1.1.2023 müssen für Essen und Getränke To-Go anstelle von Einwegkunststoffverpackungen auch Mehrwegalternativen angeboten werden. Erste Erfahrungen zeigen jedoch, dass die Anbieter teilweise auf Einwegverpackungen aus anderen Materialien als Kunststoff, wie Aluminium oder Karton, ausweichen, statt eine Mehrwegverpackung anzubieten. Daher sollen Verbraucher künftig bei allen To-Go-Verpackungen für Essen und Getränke unabhängig von der Materialart die Wahl zwischen Einweg und Mehrweg haben. Diese Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen wirkt Ausweichbewegungen entgegen und setzt die Abfallvermeidung als prioritäres Ziel des Koalitionsvertrages wirksam um. Gleichzeitig erleichtert die Neuregelung auch den Gesetzesvollzug durch die kommunalen Behörden.
Kleine Unternehmen wie Kioske oder Imbisse mit einer Fläche von bis zu 80 m² und maximal fünf Beschäftigten bleiben auch weiterhin von der Mehrwegangebotspflicht für Essen und Getränke To-Go ausgenommen. Auch für Brötchen- und Pommestüten oder Wrap- und Einschlagpapiere müssen keine Mehrwegalternativen angeboten werden. Dort wo Pommes und Wurst in Schalen angeboten werden, hängt es vom Einzelfall ab, ob eine Mehrwegalternative angeboten werden muss. In einer kleinen Imbissbude ist das in der Regel nicht der Fall.
Die Klarstellung, dass gleichbleibend große Verpackungen bei verringertem Inhalt in der Regel unzulässig sind, soll nicht nur Verpackungsmaterial einsparen, sondern auch dieser Form der Mogelpackung einen Riegel vorschieben und Kundentäuschung vermeiden.
Weitere nationale Maßnahmen
Die weiteren Ziele aus dem Koalitionsvertrag im Verpackungsbereich werden in einem zweiten gesetzgeberischen Schritt adressiert, wenn auf europäischer Ebene dazu mehr Klarheit besteht.
Das BMUV will die Recyclingfähigkeit von Verpackungen steigern und bereitet hierzu die Weiterentwicklung des § 21 Verpackungsgesetzes vor, in dem die ökologische Ausgestaltung der Entgelte geregelt ist, welche die Verpackungshersteller an die Dualen Systeme der Abfallentsorgung zahlen. Die Arbeiten zur konkreten rechtlichen Umsetzung sind noch nicht abgeschlossen und werden weiter vorangetrieben. Aktuell setzt sich das BMUV insbesondere auf europäischer Ebene im Rahmen der Verhandlungen über eine Verpackungs-Verordnung für ambitionierte Vorgaben zur Steigerung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen ein.
Die ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehene Aufnahme chemischer Zerlegungsverfahren, wie etwa die Pyrolyse, in das Verpackungsgesetz wird vorbereitet. Ziel ist, die Integration der neuartigen technischen Verfahren in das VerpackG so zu gestalten, dass sie in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben einen echten Mehrwert für die Ressourcenrückgewinnung im Verpackungssektor erbringen.