Mehrwegbecher

Das Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerium will überflüssige Verpackungen vermeiden und insbesondere ökologisch vorteilhafte Mehrwegverpackungen fördern. (Bild: Cosmopolitain – stock.adobe.com)

Damit setzt das Ministerium ein Ziel des Koalitionsvertrages um und treibt die konsequente Vermeidung von Abfällen voran. Die Regelungen dienen außerdem dazu, Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie wirksamer umzusetzen als bisher. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bis zum Jahr 2026 eine signifikante Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte zu erreichen.

Mehr Wahlfreiheit für Verbraucher

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch ökologisch vorteilhafte  Mehrweg-, Rücknahme- und Pfandsysteme Abfälle zu vermeiden. Mit dem Gesetzentwurf  will das Ministerium die Wahlmöglichkeiten für Verbraucher durch ein größeres  Mehrwegangebot erhöhen. Mehr Rückgabemöglichkeiten sollen den Alltag  der Verbraucher ganz konkret verbessern. Außerdem soll  gegen  Mogelverpackungen vorgegangen werden.

Inhalte der Gesetzesnovelle

  • Stärkung der Wahlfreiheit der Verbraucher im Supermarkt und Discounter, die künftig für mehrere Arten von Getränken jeweils mindestens eine Mehrwegalternative anbieten müssen
  • Verbraucher sollen ihre Mehrwegflaschen überall abgeben können, wo es Getränke gibt;
  • Das seit 1.1.2023 verpflichtende Mehrwegangebot für Speisen und Getränke To-Go wird auf alle Materialien ausgeweitet – bisher muss nur zu Einwegkunststoff eine Mehrwegalternative angeboten werden;
  • Keine Einwegverpackungen mehr beim Vor-Ort-Verzehr für Burger, Pizza und Co;
  • Schluss mit Mogelpackungen: Klarstellung, dass die Verringerung der Füllmenge bei gleichbleibender Verpackung in der Regel unzulässig ist.


Verbraucher sollen künftig in jedem Geschäft mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200  m² Getränke auch in Mehrwegverpackungen kaufen können. In den Segmenten Wasser,  Bier, alkoholfreie Getränke, Saft und Milch muss es künftig jeweils auch mindestens ein  Mehrwegprodukt geben. Damit komme man dem Wunsch der  Verbraucher nach ökologisch vorteilhaften Verpackungen nach (siehe u.a.  Umweltbewusstseinsstudie UBA 2020). Gleichzeitig ermöglicht dies ein Nebeneinander  verschiedener ökologisch optimierter Verpackungssysteme, senkt den ökologischen  Fußabdruck des Getränkeverpackungssektors insgesamt und stärkt die Wahlfreiheit der  Verbraucher.

Die Rückgabe von Pfandflaschen wird den Verbrauchern erleichtert, da alle Betriebe  mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m² zukünftig alle Pfandflaschen zurücknehmen  müssen.

Die EU-Kommission hat ebenfalls vorgeschlagen, Supermärkte und Discounter zu verpflichten, Mehrwegalternativen anzubieten. Dies greift das Ministerium mit dieser Regelung auf. Sie  dient dazu, das gesetzliche Ziel einer Steigerung des Mehrweganteils zu erreichen.  Regelungen zur Mehrwegförderung sollen durch das Gesetz für weniger Verpackungsmüll  bereits vorgezogen werden

Seit dem 1.1.2023 müssen für Essen und Getränke To-Go anstelle von Einwegkunststoffverpackungen auch Mehrwegalternativen angeboten werden. Erste  Erfahrungen zeigen jedoch, dass die Anbieter teilweise auf Einwegverpackungen aus  anderen Materialien als Kunststoff, wie Aluminium oder Karton, ausweichen, statt eine Mehrwegverpackung anzubieten. Daher sollen Verbraucher künftig bei allen To-Go-Verpackungen für Essen und Getränke unabhängig von der Materialart die Wahl zwischen Einweg und Mehrweg haben. Diese Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen wirkt Ausweichbewegungen entgegen und setzt die Abfallvermeidung als prioritäres Ziel des Koalitionsvertrages wirksam um. Gleichzeitig erleichtert die Neuregelung auch den Gesetzesvollzug durch die kommunalen Behörden.

Kleine Unternehmen wie Kioske oder Imbisse mit einer Fläche von bis zu 80 m² und maximal fünf Beschäftigten bleiben auch weiterhin von der Mehrwegangebotspflicht für Essen und Getränke To-Go ausgenommen. Auch für Brötchen- und Pommestüten oder Wrap- und Einschlagpapiere müssen keine Mehrwegalternativen angeboten werden. Dort wo Pommes  und Wurst in Schalen angeboten werden, hängt es vom Einzelfall ab, ob eine  Mehrwegalternative angeboten werden muss. In einer kleinen Imbissbude ist das in der  Regel nicht der Fall.

Die Klarstellung, dass gleichbleibend große Verpackungen bei verringertem Inhalt in der Regel unzulässig sind, soll  nicht nur Verpackungsmaterial einsparen, sondern auch dieser Form der Mogelpackung  einen Riegel vorschieben und Kundentäuschung vermeiden.

 

Weitere nationale Maßnahmen

Die weiteren Ziele aus dem Koalitionsvertrag im Verpackungsbereich werden in einem  zweiten gesetzgeberischen Schritt adressiert, wenn auf europäischer Ebene dazu mehr  Klarheit besteht.

Das BMUV will die Recyclingfähigkeit von Verpackungen steigern und bereitet hierzu die Weiterentwicklung des § 21 Verpackungsgesetzes vor, in dem die ökologische  Ausgestaltung der Entgelte geregelt ist, welche die Verpackungshersteller an die Dualen  Systeme der Abfallentsorgung zahlen. Die Arbeiten zur konkreten rechtlichen Umsetzung  sind noch nicht abgeschlossen und werden weiter vorangetrieben. Aktuell setzt sich das BMUV insbesondere auf europäischer Ebene im Rahmen der Verhandlungen über eine Verpackungs-Verordnung für ambitionierte Vorgaben zur Steigerung der Recyclingfähigkeit  von Verpackungen ein.

Die ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehene Aufnahme chemischer Zerlegungsverfahren, wie etwa die Pyrolyse, in das Verpackungsgesetz wird vorbereitet. Ziel ist, die Integration der neuartigen technischen Verfahren in das VerpackG so zu gestalten, dass sie in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben einen echten Mehrwert für die Ressourcenrückgewinnung im Verpackungssektor erbringen.

 

 

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