Karton auf vier Rädern

Als Inverkehrbringer von Verpackungen ist auch die Automobilindustrie vom Verpackungsgesetz betroffen. (Bild: Fotomek – stock.adobe.com)

Am 1. Januar 2019 trat in Deutschland das neue Verpackungsgesetz in Kraft, das die abfallrechtliche Produktverantwortung von Verpackungsherstellern regelt. Heißt konkret: Verpackungsabfälle sollen zugunsten des Umweltschutzes möglichst vermieden, zumindest aber verringert werden. Hersteller sind seitdem dazu verpflichtet, ihre Verpackungen für eine Wiederverwendung oder für das Recycling vorzubereiten.

Das Verpackungsgesetz reicht dadurch wesentlich weiter als die bisherige Verpackungsverordnung, die Hersteller nicht wirklich in die Pflicht genommen hat. Auch Kontrollen waren zuvor nicht gegeben. Mit dem Verpackungsgesetz wurde nun aber eine zentrale Kon­trollbehörde eingerichtet, die unter der fachlichen Aufsicht des Umweltbundesamtes steht und die Einhaltung dieser Gesetzesvorschriften verschärft überprüft – bei Verstößen verhängt sie Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.

Novellen verschärfen Gesetzesvorgaben

Da Umweltschutz schon seit vielen Jahren ein Thema ist, stellt das Verpackungsgesetz die Branche zwar nicht auf den Kopf, es stellt aber eine viel weitreichendere Verpflichtung dar als die bisherigen Vorgaben, die sich Hersteller selbst gegeben haben. Der Effekt des Gesetzes war bereits im Jahr der Einführung spürbar: Exportierten deutsche Hersteller 2016 noch über 560.000 t Müll nach China und Südostasien, waren es 2019 nur noch 2.600 t. Seit Inkrafttreten führte der Gesetzgeber weitere Novellen ein, die die Vorgaben für Hersteller weiter verschärfen: Seit vergangenem Jahr müssen Hersteller beispielsweise grundsätzlich auch Mehrwegverpackungen für den Letztvertrieb anbieten und alle Verpackungen im öffentlichen Verpackungsregister Lucid bei der zen­tralen Kontrollbehörde hinterlegen. Registrierungspflichtig sind Verpackungen aus Pappe, Papier, Karton, Glas, Kunststoff, Metall, Baumwolle, Holz, Kautschuk, Kupfer oder Keramik.

Betroffen vom Verpackungsgesetz sind nicht etwa nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also solche, die als Hülle von Produkten beim Endkunden landen, sondern auch nicht systembeteiligungspflichtige, beispielsweise Transportverpackungen. Dadurch ist auch die Automobilindustrie massiv von den Gesetzesvorgaben betroffen.

Automobilproduzenten in der Pflicht

Denn die Automobilindustrie ist die Branche, die täglich mehr Güter versendet als jede andere – und sogar den Handelsmarktführer Amazon hinter sich lässt. Fahrzeuge und Fahrzeugteile müssen für den Versand – sei es ins Ausland oder im Inland – natürlich verpackt werden. Hersteller dieser Verpackungen unterliegen mit dem Verpackungsgesetz neuen Anforderungen.

So müssen Verpackungen seit Juli vergangenen Jahres in Lucid registriert und durch den Händler zurückgenommen werden. Die Rücknahme und die Erfüllung der Verwertungsanforderungen an die Materialien müssen durch einen Nachweis belegt sowie Mechanismen zur Selbstkontrolle eingeführt werden. Ob Kartons, Holzpaletten, Kunststoffkisten oder -kanister, Vollschaumladungsträger, Schutzfolien oder Verpackungschips: für jedwede Verpackung und jedwedes Füllmaterial gelten mit dem Verpackungsgesetz strikte Vorgaben.

Versenden Autobauer ihre Waren in eigenen Verpackungen, gelten sie als Inverkehrbringer und sind selbst in der Pflicht, die Vorgaben einzuhalten. Doch auch wenn Fahrzeughersteller Verpackungen einkaufen, müssen sie beispielsweise auf die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht achten – und sie gegebenenfalls beanstanden. So müssen Verpackungen mit bestimmten Recyclingcodes versehen werden, um zu zeigen, ob und wie die Materialien recycelt werden können. Darunter fällt nicht nur das klassische Recyclingsymbol mit den drei Pfeilen in Form eines Dreiecks, sondern auch die Recyclingnummer, die Aufschluss über das verwendete Material gibt. PAP 20 steht beispielsweise für Wellpappe, FOR 50 für Holz, FE 40 für Eisen und PP 05 für Polypropylen.

Wichtig werden diese Codes vor allem bei Verpackungen mit verschiedenen Materialien, wenn Wellpappe beispielsweise noch mit einer Kunststofffolie versehen ist. Denn beide Materialien müssen getrennt voneinander entsorgt werden.

2 Reifen, eingepackt in Folie
Verpackungen müssen mit Codes versehen sein, die Aufschluss über das verwendete Material geben. (Bild: MP2 – stock.adobe.com)

Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen

In der Autoindustrie sind jedoch nicht nur recycelbare Einwegverpackungen aus Holz und Kartonagen im Einsatz, sondern auch Mehrwegverpackungen aus Kunststoff oder Stahl. Diese sind unter Umständen noch nicht alle gekennzeichnet, da sie einen Umlauf von mindestens sieben Jahren haben – das Verpackungsgesetz aber gilt erst seit gut vier Jahren. Deshalb sind noch Verpackungen ohne Recyclingcodes im Umlauf, deren fachgerechte Entsorgung am Ende nicht leicht ersichtlich ist.

Für alle neuen Verpackungen aber gilt, dass sich ihr Herstellungs- und Abnahmeprozess verändert. Denn für die Autoindustrie ist nicht mehr nur wichtig, dass die Verpackung das Bauteil bestmöglich schützt, sondern auch den Vorgaben des Verpackungsgesetzes entspricht und die notwendigen Recyclingcodes vorhanden sind. Dabei ist wichtig, dass am Ende auch genau die Materialien verwendet werden, die vom Einkauf gefordert wurden. Für einen Kunststoffbehälter beispielsweise muss der vorgegebene Kunststoff auch tatsächlich genutzt werden, im Herstellungsprozess darf von den Spezifikationen nicht abgewichen werden.

Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes ist auf die Bundesrepublik beschränkt. Die Vorgaben dieses Gesetzes gelten somit nicht für solche Verpackungen, die ausschließlich und nachweisbar für den Export bestimmt sind, wohl aber für alle anderen. Wichtig ist auch: Führen Automobilhersteller Waren ein, unterliegen die Verpackungen den gesetzlichen Bestimmungen. Als Inverkehrbringer – und somit verantwortlich für die Einhaltung des Verpackungsgesetzes – gilt dann derjenige, der beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt.

Fazit

Als Versand-Rekordhalter unterliegen die meisten Verpackungen in der Automobilindustrie den Vorgaben des Verpackungsgesetzes. Sie müssen deshalb wiederverwendbar oder recycelbar sein, um die Menge an Verpackungsabfällen zu reduzieren. Im Gesamtspiel sind auch die Autoproduzenten selbst und nicht nur die Hersteller von Verpackungen in der Pflicht, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und so ihren Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Für Verpackungen ändert sich der Herstellungs- und Abnahmeprozess nicht unwesentlich, da nicht mehr nur der Schutz der Ware im Fokus steht, sondern auch die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit einer Verpackung.

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