Kunststoffwasserflasche

Plastics Europe hat sechs Handlungsempfehlungen bezüglich der PPWR formuliert. (Bild: Alterfalter – stock.adobe.com)

Das Hauptziel der EU-Verpackungsverordnung besteht darin, die Menge an Verpackungsmüll zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Obwohl es einige Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission gibt, hegt Plastics Europe die Befürchtung, dass die Änderungsvorschläge des Parlaments sich negativ auf Investitionen in die Kreislaufwirtschaft auswirken könnten.

Ingemar Bühler, Hauptgeschäftsführer von Plastics Europe Deutschland
Ingemar Bühler, Hauptgeschäftsführer von Plastics Europe Deutschland (Bild: Plastics Europe)

Ingemar Bühler, Hauptgeschäftsführer von Plastics Europe Deutschland, erklärt dazu: „Die vorgeschlagenen Änderungen beinhalten willkürlich wirkende Verbote für recycelbare Einwegkunststoffverpackungen, die weder durch eine Folgenabschätzung noch einen Nachweis des Umweltnutzens gestützt werden. Eine derartige Materialdiskriminierung könnte zu ökologisch nachteiligen Ausweichbewegungen auf andere Verpackungsmaterialien führen, was im Widerspruch zu den Klima- und Kreislaufwirtschaftszielen steht.“
Statt auf Verbote zu setzen, sollte die EU-Verpackungsverordnung eher pragmatische Investitionsanreize schaffen, um die Klima- und Kreislaufwirtschaftsziele in Europa zu erreichen. Plastics Europe hat hierzu sechs Handlungsempfehlungen für die PPWR formuliert:

1. Einführung von verbindlichen Zielvorgaben für Rezyklateinsatzquoten für alle Arten von Kunststoffverpackungen

Plastics Europe drängt nachdrücklich darauf, die im Entwurf der PPWR vorgesehenen verbindlichen Ziele für Rezyklateinsatzquoten beizubehalten, einschließlich des 10-%-Ziels für kontaktsensitive Anwendungen. Diese Ziele sind entscheidend für die Transformation der Kunststoffindustrie in Richtung einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft. Sie dienen dazu, die Nachfrage nach Sekundärrohstoffen zu erhöhen und somit den Bedarf an fossilen Rohstoffen zu reduzieren. Dies würde letztendlich dazu beitragen, Treibhausgasemissionen zu verringern und die Kreislauffähigkeit von Kunststoffen zu verbessern. Um die notwendige Rechtssicherheit und Investitionssicherheit für die Industrie zu gewährleisten, sollen geplante Investitionen in chemische Recyclingtechnologien fortgesetzt werden (geschätzte bis zu 8 Mrd. Euro bis 2030).

Um das mechanische Recycling sowie die Sortierung und Verarbeitung von Kunststoffabfällen zu verbessern und sicherzustellen, dass die Qualität des recycelten Kunststoffs ausreicht, um für Anwendungen mit Lebensmittelkontakt verwendet zu werden, bedarf es eines regulatorischen Rahmens, der diese Ziele unterstützt. Der Rezyklatanteil sollte als Durchschnittswert pro Wirtschaftsteilnehmer (nicht pro Artikel) gemessen werden, um Herstellern die notwendige Flexibilität bei der Einhaltung der Anforderungen innerhalb ihres Verpackungsportfolios zu bieten – bei gleicher verwendeter Gesamtmenge an recycelten Kunststoffen. Es ist erforderlich, einen EU-weit harmonisierten Rechtsrahmen zur Verbesserung der Sammlung und Sortierung sowie für Investitionen in die Recycling-Infrastruktur zu schaffen. Zusätzlich ist eine zügige Verabschiedung von Regeln zur Berechnung der Zielvorgaben für den Anteil an recycelten Kunststoffen erforderlich, wobei Massebilanzen berücksichtigt werden sollen.

2. Maßnahmen, um den Einsatz von biobasierten Rohstoffen zu fördern, über ergänzende Zielvorgaben

Um bis 2050 Klimaneutralität in unserer Branche zu erreichen, sind neben einer verbesserten Kreislaufführung der Materialien weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen erforderlich. In diesem Kontext sollte die PPWR das Potenzial biobasierter Rohstoffe sowie von CO2 als Kohlenstoffquelle nutzen, um sowohl die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen als auch Treibhausgasemissionen zu verringern.

Um die Kreislaufwirtschaft und den Markt für recycelte Materialien zu fördern, darf dies nicht auf Kosten von Recycling-Investitionen geschehen. Daher schlägt Plastics Europe vor, zusätzlich zu den für 2030 gesetzten Zielen für den Anteil an recyceltem Material ein Ziel für biobasierte Rohstoffe in Verpackungen einzuführen. Alternativ können sich die Wirtschaftsakteure auch dazu entscheiden, dieses Ziel durch eine Erhöhung des Recyclinganteils oder durch die Nutzung anderer zirkulärer Rohstoffquellen wie CO2 zu erreichen.

Bei der Definition von biobasierten Kunststoffen ist es jedoch wichtig zu betonen, dass nicht alle biobasierten Kunststoffe zwangsläufig biologisch abbaubar sind. Plastics Europe unterstützt daher die vorgeschlagene Definition der EU-Ratspräsidentschaft, die letztendlich alle Merkmale von biobasierten Kunststoffen berücksichtigt. Der Verband legt Wert darauf zu betonen, wie wichtig es ist, sich auf eine klare Definition von biobasierten Kunststoffen zu einigen, die alle Kunststoffe umfasst, die ganz oder teilweise aus biologischen Quellen hergestellt werden, einschließlich solcher Kunststoffe aus Biomasse, landwirtschaftlichen Rohstoffen und Biomasseabfällen.

3. Ausnahmeregelungen bei den Wiederverwendungszielen für bestimmte Transportverpackungen

Plastics Europe befürwortet Maßnahmen zur Stärkung von Mehrwegsystemen, sofern diese auf Lebenszyklusanalysen basieren. Aufgrund ihrer Vielseitigkeit und Haltbarkeit bieten Kunststoffe das Potenzial, in Mehrweg- und Nachfüllsystemen in verschiedenen Anwendungen genutzt zu werden und dabei viele Nutzungszyklen zu durchlaufen, bevor die Produkte ihr Nutzungsende im Recycling erreichen.

Gleichzeitig muss für jede Anwendung die beste Gesamtbilanz für die Umwelt Priorität haben. In Fällen, in denen die Wiederverwendbarkeit nachteilige Effekte auf die Ökobilanz hat oder praktikable Optionen zur Wiederverwendung fehlen, sollten Ausnahmen von den Zielvorgaben für die Wiederverwendung vorgesehen werden. Ein Beispiel hierfür sind flexible Formate und Paletten-Verpackungen wie Stretch- und Schrumpffolien, die für den sicheren Transport in der Lieferkette verwendet werden. Obwohl diese Transportverpackungen recycelbar sind und bereits in großem Umfang recycelt werden, sind praktikable Lösungen für eine effiziente Wiederverwendung oder wiederverwendbare Alternativen nicht ersichtlich. Eine Wiederverwendungsvorgabe für diese Arten von Transportverpackungen würde de facto zu einem Verbot einer Verpackung führen, die für den sicheren Transport von Produktladungen unerlässlich ist, da sie die Stabilität der Ladung gewährleistet und das Produkt vor Beschädigungen oder Unfällen schützt.

Zusätzlich wird betont, dass die Zielvorgabe für die Wiederverwendung von Transportverpackungen für Haushaltsgeräte unverhältnismäßig ist, da sie nicht berücksichtigt, dass diese Verpackungsarten je nach Größe, Gewicht und anderen spezifischen Konstruktionsmerkmalen der einzelnen Haushaltsgeräte sehr unterschiedlich sind und gleichzeitig stoßdämpfenden Schutz bieten. Eine solche Zielvorgabe würde daher funktionale und logistische Anforderungen beim Transport solcher Haushaltsgeräte beeinträchtigen.

4. Kein Verbot von recycelbaren Einweg-Kunststoffverpackungen in Anhang V

Verpackungen wie Schrumpffolien oder Foliensammelverpackungen spielen eine wichtige Rolle, um die Unversehrtheit der verpackten Waren zu schützen und ihren Transport zum Verbraucher zu erleichtern. Ein einseitiges Verbot dieser Verpackungsarten aus Kunststoff ist unverhältnismäßig, da diese Formate bereits heute recycelbar sind und mit großen Mengen an recyceltem Kunststoff hergestellt werden können. Dabei werden die Umweltauswirkungen und die Ökobilanz möglicher Alternativen im Gesetzesentwurf nicht ausreichend berücksichtigt.

5. Einführung von material- und technologieneutraler Design-for-Recycling Kriterien

Die Definition von Rezyklierbarkeit und Recycling kann nicht ausschließlich auf dem Konzept des geschlossenen Kreislaufs basieren (also Recycling von Verpackungen zu Verpackungen). Ein geschlossener Kreislauf ist nur für bestimmte Fälle und Materialien sinnvoll und umsetzbar. Derzeit basieren die Recycling- und Kunststoffproduktionsprozesse in Europa darauf, dass das recycelte Produkt eine Mischung aus Rezyklat aus verschiedenen Kunststoffabfällen unterschiedlicher Anwendungen ist. Ein „Closed Loop“ würde eine vollständige Umstrukturierung oder die Einrichtung neuer Verarbeitungslinien pro Recyclinganlage und Polymer pro Anwendung sowie Produktionsanlagen in allen Mitgliedstaaten erfordern, die jeweils nur für eine bestimmte Anwendung (Verpackung, Möbel, Konsumgüter usw.) bestimmt sind. Diese Lösung ist weder wirtschaftlich tragfähig noch ökologisch nachhaltig, da sie unzählige kleinere Produkt-zu-Produkt-Industrieanlagen schaffen würde. Folge wäre eine ineffiziente Nutzung von Land, Infrastruktur, Ressourcen und Energie.

Die Rezyklierbarkeit auf der Grundlage eines geschlossenen Kreislaufs kann auch zu hohen Materialverlusten führen, um die Qualität der Rezyklate zu erreichen, die für die Verwendung in Verpackungen erforderlich sind. Ein kombinierter Ansatz aus geschlossenem und offenem Kreislauf hingegen ermöglicht, das Neumaterial durch rezykliertes Material auch in anderen Produkten zu ersetzen, wodurch ein größerer Wert in der Wirtschaft erhalten bleibt und folglich Treibhausgasemissionen eingespart werden.

Plastics Europe spricht sich gegen die Einführung einer Negativliste aus, die die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien oder Materialkombinationen, die als nicht recycelbar gelten, verbietet. Eine solche Liste würde als Innovationsbremse wirken, da sie Fortschritte durch aktuelle und zukünftige Innovationen (in der Materialzusammensetzung, Erkennung, Infrastruktur, Recyclingtechnologien usw.) nicht berücksichtigt. Eine solche Liste untergräbt das Vertrauen in zukünftige geplante Investitionen, die das Recycling vieler Materialien ermöglichen. Die Entwicklung technologieneutraler Design for Recycling (D4R)-Kriterien ist der beste Weg, eine möglichst ideale Definition von Recyclingfähigkeit zu erarbeiten. Eine Definition, welche die Ambitionen der Industrie für die Entwicklung neuer Verpackungssysteme, neuer Materialien, Erkennungs-, Sortier- und Recyclingtechnologien widerspiegelt, um die erforderlichen hohen Qualitäten und Recyclingraten zu erreichen.

Die D4R-Kriterien sollten so bald wie möglich, spätestens jedoch bis Ende 2026, entwickelt und bei Bedarf von einem neutralen technischen Expertengremium regelmäßig aktualisiert werden, um die tatsächliche Recyclingfähigkeit von Verpackungen anhand der neuesten Technologien und Infrastrukturen zu bewerten.

6. Bestehende Rechtsvorschriften berücksichtigen – Die PPWR ist kein geeignetes Instrument zur Regulierung von gefährlichen Stoffen oder der Chemikaliensicherheit

Chemische Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt werden in der Reach-Verordnung (dem weltweit umfassendsten Rahmen für das Chemikalienmanagement) und in anderen Rechtsvorschriften wie der Verordnung über Materialien mit Lebensmittelkontakt behandelt.

Jede Aktualisierung der PPWR sollte im Zusammenhang mit der aktuellen und künftigen Überarbeitung dieser Rechtsvorschriften betrachtet werden. Die Aufnahme von Bestimmungen über gefährliche Stoffe in die PPWR würde eine zweite Ebene von Rechtsvorschriften schaffen, die zu Rechtsunsicherheit führen und die ordnungsgemäße Umsetzung in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. Stoffe, die das Recycling behindern könnten, sollten im Zusammenhang mit der Bewertung der Recyclingfähigkeit auf der Grundlage der Design for Recycling-Leitlinien behandelt werden.

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