Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz

Bundesrat drängt auf Praxistauglichkeit

Der Bundesrat hat vergangenen Freitag seine Stellungnahme zum Entwurf eines neuen Verpackungsrechts-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) abgegeben. Ziel ist es, das deutsche Recht an die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) anzupassen. Im Vorfeld hatte der BDE (Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.) Kritik geäußert.

2 min
Nationale Anpassung an die EU-weite PPWR.

Die Länderkammer unterstützt grundsätzlich das Vorhaben, nationale Regelungen mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, ohne neue Bürokratie zu schaffen. Gleichzeitig fordert sie jedoch in mehreren Bereichen Nachbesserungen, insbesondere im Hinblick auf ökologische Anreize und eine praktikable Umsetzung.

Mit dem neuen Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz soll das bisherige Verpackungsgesetz an die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 angepasst werden. Diese ist im Februar 2025 in Kraft getreten und wird ab August 2026 unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Der Entwurf sieht vor, bewährte nationale Strukturen weitgehend beizubehalten – etwa in der erweiterten Herstellerverantwortung, der Systembeteiligung und bei Meldeprozessen. Der Bundesrat begrüßt diesen Grundansatz, fordert jedoch an mehreren Stellen Änderungen.

Bundesrat fordert Abbau von Bürokratie

Die Länder betonen in ihrer Stellungnahme, dass die nationale Umsetzung nicht über das hinausgehen dürfe, was europarechtlich gefordert ist. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht durch zusätzliche Zulassungs-, Dokumentations- oder Berichtspflichten belastet werden. Die Bundesregierung solle deshalb prüfen, ob neue Vorgaben für Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie zusätzliche Finanzierungsmechanismen für die Zentrale Stelle Verpackungsregister wirklich notwendig seien oder sich bürokratieärmer gestalten ließen.

Auch bei Detailregelungen drängt der Bundesrat auf mehr Praxistauglichkeit. Dazu gehören etwa Übergangsregelungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres, um Finanzierungslücken bei den dualen Systemen zu verhindern. Zudem sollen Kommunen ausdrücklich im Gesetz genannt werden, wenn es um Vorgaben für Abfallvermeidung und -verwertung auf öffentlichen Flächen geht.

Ökologische Lenkungswirkung stärken

Ein Schwerpunkt der Stellungnahme liegt auf der ökologischen Ausgestaltung der Beteiligungsentgelte. Nach Einschätzung der Länder entfalten die bisherigen Regelungen noch zu wenig Steuerungswirkung. Künftig solle die Recyclingfähigkeit von Verpackungen deutlicher in den Systementgelten berücksichtigt werden. Darüber hinaus solle geprüft werden, ob der Einsatz von Post-Consumer-Rezyklaten stärker honoriert werden kann.

Lebenszyklusorientierte Bewertung 

Der Bundesrat plädiert zudem für eine Bewertung von Verpackungssystemen, die sich stärker am gesamten Lebenszyklus orientiert. Demnach können hochwertige, gut recycelbare Einwegverpackungen – abhängig vom jeweiligen Nutzungskontext – ökologisch gleichwertig oder sogar vorteilhafter sein als Mehrwegsysteme. Entscheidend seien der gesamte Lebenszyklus sowie der tatsächliche Aufwand für Energie, Ressourcen und Transport.

Darüber hinaus sprechen sich die Länder für zusätzliche ökonomische Anreize zur Förderung der Kreislaufwirtschaft aus. Dazu zählen nicht nur recyclinggerechte Entgelte, sondern auch stabile Absatzmärkte für Rezyklate. Als mögliche Maßnahmen nennt der Bundesrat etwa Impulse über die öffentliche Beschaffung oder die Einführung europäischer Mindestrezyklatquoten für weitere Produktgruppen.

Deutliche Kritik seitens des BDE

Im Vorfeld hatte sich der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. kritisch zu den Beschlussempfehlungen zum Verpackungsdurchführungsgesetz geäußert. Zwar setzen einzelne Vorschläge sinnvolle Impulse für eine stärkere Kreislaufwirtschaft, doch warnt der Verband vor Regelungen, die über EU-Vorgaben hinausgehen, Marktstrukturen gefährden und Investitionssicherheit mindern. Die wichtigsten Kritikpunkte:

  • Übergangsregelung Herstellerdefinition
    Der BDE fordert, Änderungen der Systembeteiligungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 wirksam werden zu lassen, um Finanzierungslücken bei Produzentenverantwortungsorganisationen zu vermeiden. Ein Rechtsgutachten liegt vor.
  • Ökomodulation und Ausschreibungsreform
    Der BDE begrüßt ausdrücklich ökologisch differenzierte Systementgelte. Sie schaffen Anreize für besser recycelbare Verpackungen und fördern Innovationen. Ebenso unterstützt der BDE die Umstellung von preisgünstigstem auf wirtschaftlichstes Angebot bei Erfassungsausschreibungen, da dies die Qualität der Recyclingprozesse stärkt. BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen betont, Ökomodulation und Anreizsysteme für PCR-Rezyklat seien überfällig und Voraussetzung für langfristige Investitionen; die Umsetzung müsse eng mit der Branche erfolgen.
  • Werkstoffliches Recycling
    Der BDE lehnt die vorgeschlagene Erhöhung des Anteils chemischen Recyclings ab. Die Recyclingquote systempflichtiger Kunststoffverpackungen lag 2024 bei knapp 71 % – vollständig durch werkstoffliche Verfahren. Eine Mengenverschiebung innerhalb der Gesamtquote erhöhe das Recycling nicht, sondern entziehe dem werkstofflichen Verfahren Input. Auch die zweijährige Quotenrevision gefährdet laut BDE die notwendige Planungssicherheit. Chemisches Recycling könne ergänzen, dürfe aber nicht zulasten des werkstofflichen Recyclings gehen.
  • Goldplating und Entgeltfestsetzung
    Der BDE kritisiert mehrere über EU-Vorgaben hinausgehende Vorschläge. Die im VerpackDG geforderten höheren Recyclingzuführungsquoten seien nicht erfüllbar, schadeten den Recyclingbemühungen und verursachten internationale Wettbewerbsnachteile. Zudem fehlten für zusätzliche 225.000 t sortierter Verpackungen bis 2030 die Verwertungskapazitäten. Abgelehnt wird auch vorgesehene einseitige Entgeltfestsetzungsrecht für öffentlich‑rechtliche Entsorger, da es das Kooperationsprinzip unterlaufe. Die geforderte Ausweitung der Dokumentations- und Berichtspflichten hält der BDE für unverhältnismäßig und nicht EU‑rechtlich erforderlich.