Urteil gegen Hersteller Mondelez

Gericht: Die Milka-Tafel ist eine „relative Mogelpackung“

Das Landgericht Bremen hat geurteilt: Die verkleinerte 90-g-Tafel der Milka Alpenmilch darf künftig nicht mehr ohne klaren Hinweis auf die reduzierte Füllmenge verkauft werden. Die Richter stuften die Umstellung von ehemals 100 auf 90 g bei nahezu unverändertem Verpackungsdesign als „relative Mogelpackung“ und damit als irreführend für Verbraucher ein.

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit dem Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 12 O 118/25) gab das Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt. Mondelez hatte Anfang 2025 die klassische Milka-Tafel dünner gemacht und gleichzeitig den Verkaufspreis erhöht. Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Verpackung optisch nahezu unverändert geblieben war und Konsumenten die geringere Menge deshalb kaum erkennen konnten.

Klarer Hinweis auf reduzierte Füllmenge

Nach Auffassung des Gerichts hätte Mondelez die Gewichtsreduzierung für mindestens vier Monate deutlich sichtbar auf der Verpackung kennzeichnen müssen. Ein bloßer Blick auf die angegebene Grammzahl reiche nicht aus, um Verbraucher ausreichend zu informieren. Das Gericht stellte klar, dass Kunden bei bekannten Markenartikeln nicht verpflichtet seien, jedes Mal die Füllmengenangabe im Detail zu prüfen.

Der Vorsitzende Richter sprach von einer „relativen Mogelpackung“ und betonte, Verbraucher würden „keinen Unterschied erkennen“. Entscheidend sei dabei nicht die einzelne Verpackung für sich, sondern der Vergleich mit dem bekannten Vorgängerprodukt. Gerade der hohe Wiedererkennungswert der Marke Milka überlagere die tatsächliche Veränderung des Inhalts.

Sollte Mondelez die 90-g-Tafel weiterhin ohne entsprechenden Hinweis in Verkehr bringen, drohen dem Unternehmen empfindliche Sanktionen. Laut Urteil kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro verhängt werden, alternativ Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten gegen die Geschäftsführer.

Verbraucherorganisationen sehen Signalwirkung

Die Diskussion um sogenannte „Shrinkflation“, also versteckte Preiserhöhungen durch kleinere Packungsinhalte, beschäftigt Verbraucherorganisationen bereits seit Jahren. Foodwatch hatte die Milka Alpenmilch bereits 2025 zur „dreistesten Werbelüge des Jahres“ gewählt.

Mondelez wies die Vorwürfe und verwies darauf, dass die Füllmenge sowohl auf Vorder- als auch Rückseite der Verpackung angegeben gewesen sei. Zudem habe der Handel den Grundpreis korrekt ausgezeichnet. Nach der Entscheidung will das Unternehmen die schriftliche Begründung im Detail prüfen. Das Urteil kann im Detail auf der Webseite der Verbaucherzentrale Hamburg eingesehen werden.  Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Mondelez kann dagegen Rechtsmittel einlegen.