Richterhammer auf Laptop mit Waage im Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat bekräftigt, dass Städte und Gemeinden eine kommunale Verpackungssteuer erheben dürfen. (Bild: Fotosphaere – stock.adobe.com)

Vorausgegangen war die Klage einer Franchisenehmerin des Fast-Food-Konzerns McDonald‘s gegen die Einwegsteuer in Tübingen, die dort seit dem 1. Januar 2022 erhoben wird. Bereits am 24. Mai hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Einführung der Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig sei.

DUH-Bereichsleiter für Kreislaufwirtschaft Thomas Fische kommentiert: „Mit seiner Urteilsbegründung beseitigt das Bundesverwaltungsgericht Leipzig auch die letzten Zweifel an der Rechtmäßigkeit kommunaler Verpackungssteuern. Nun ist der Weg frei für Kommunen, gegen die immer größer werdenden Mengen an Einweg-Müll mit eigenen Steuern vorzugehen. Allein in Deutschland werden jährlich 5,8 Milliarden Einweg-Getränkebecher und 4,3 Milliarden Einweg-Essensboxen verbraucht. Eine kommunale Verbrauchssteuer auf To-go-Verpackungen setzt wirksame finanzielle Anreize zum Umstieg auf klimafreundliche Mehrwegalternativen, wie man am Tübinger Beispiel gut erkennen kann. Im Verhältnis zur Bevölkerung hat Tübingen die meisten mehrwegnutzenden Gastronomiebetriebe Deutschlands und kleiner werdende Müllmengen im öffentlichen Raum. Wir fordern daher alle deutschen Kommunen auf, diesem Beispiel zu folgen. Mit jeder eingeführten kommunalen Steuer wird der Druck auf Bundesumweltministerin Steffi Lemke steigen, endlich eine bundeseinheitliche Einweg-Abgabe von mindestens 20 Cent einzuführen. Es kann nicht sein, dass Frau Lemke die Verantwortung zur Abfallvermeidung und Mehrwegförderung auf die Schultern der Kommunen abwälzt. Der effizienteste Ansatz ist und bleibt der bundespolitische.“

In seiner Urteilsbegründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine kommunale Steuer auf Einweg-Verpackungen, Einweg-Geschirr und Einweg-Besteck auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer sei, wenn die darin verkauften Speisen und Getränke als mitnehmbares Take-away-Gericht angeboten werden. Dies hatten Gegner der kommunalen Verpackungssteuer stets bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun klar, dass sich die Verpackungssteuer auf verpackte Produkte bezieht, die sich durch einen längeren Transport nachteilig verändern (Konsistenz, Temperatur, Frische etc.), weshalb diese Waren zum schnellen Verbrauch bestimmt sind und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Gemeindegebiet verzehrt werden, wo die Verpackungssteuer erhoben wird.

Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Tübinger Verpackungssteuer weder der Gesamtkonzeption des Abfallrechts noch einzelnen konkreten Bundesregelungen widerspreche. Mit der kommunalen Verpackungssteuer bezweckt die Stadt Tübingen, die Menge des in ihrem Stadtgebiet anfallenden Verpackungsabfalls zu verringern. Sie verfolgt damit auf lokaler Ebene dasselbe Ziel wie der Bundes- und der Unionsgesetzgeber und nutzt auch kein Handlungsmittel, das staatlichem Recht widerspricht.

Dass die Abfallvermeidung in Bundesgesetzen verankert ist, schließt zudem nicht aus, dass Kommunen diese Zielsetzung nicht eigenständig vorantreiben dürfen. Ein kommunales Draufsatteln bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels der Abfallvermeidung ist erlaubt, denn Gebote zur Schonung von Ressourcen richten sich schließlich an alle staatlichen Ebenen – und damit auch die Kommunen.

Sie möchten gerne weiterlesen?