EU konkretisiert Dokumentation und Marktüberwachung

Neue PPWR-FAQ bringt Klarheit zum Start

Wenige Tage vor Inkraftreten der PPWR hat die EU eine Neuauflage der FAQ veröffentlicht. Sie entschärft und konkretisiert wichtige praktische Fragen zum Start am 12. August – insbesondere bei Altbeständen, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung.

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Vor wenigen Tagen veröffentlicht: die neue PPWR-FAQ.

Die EU-Kommission hat die PPWR-FAQ kurz vor dem allgemeinen Anwendungsbeginn der Verordnung am 12. August 2026 deutlich erweitert. Die neue Fassung ist die 2. Ausgabe; die Erstausgabe stammt vom März 2026. Im Zentrum stehen vier praktische Themen: Umgang mit Lagerbeständen, Hersteller-/Lieferantenverantwortung, Kennzeichnung und Dokumentation sowie ein verhältnismäßiges Vorgehen der Marktüberwachung. Die Kommission kennzeichnet Änderungen selbst mit „New!“ und „Updated!“. Die neue Version ist von 56 auf 69 PDF-Seiten angewachsen und enthält nun 20 statt 19 Themenkapitel.

Was passiert mit Lagerbeständen?

Eine der relevantesten Konkretisierungen betrifft die Lagerbestände zum 12. August 2026. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden und noch auf Lager liegen, aber bis dahin noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen laut FAQ nicht vernichtet, neu produziert oder grundsätzlich neu etikettiert werden. Die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6, vor allem Identifikation sowie Name und Anschrift des Herstellers, dürfen bei solchen Altbeständen über ein Begleitdokument bereitgestellt werden. Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich weiter auf dem Markt bleiben.

Klarheit bei Hersteller- und Lieferantenverantwortung 

Zudem wird für mehr Klarheit bei der Hersteller- und Lieferantenverantwortung gesorgt. Grundsätzlich gilt: Der Hersteller im Sinne der PPWR darf nur Verpackungen in Verkehr bringen, die die einschlägigen Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllen. Er muss dafür die Konformitätsbewertung durchführen beziehungsweise durchführen lassen und die EU-Konformitätserklärung erstellen. Die Kommission betont, dass die rechtliche Verantwortung für die Konformität beim Hersteller verbleibt – auch dann, wenn Prüfungen, Berechnungen oder Teile der Dokumentation von einem Labor, Zertifizierungsdienstleister oder Lieferanten erstellt werden.

Das ist deshalb wichtig, weil der Hersteller viele Informationen faktisch gar nicht selbst erzeugen kann. Ein Abfüller, der beispielsweise eine Kunststoffflasche, einen Verschluss und ein Etikett von verschiedenen Lieferanten bezieht, kennt normalerweise nicht sämtliche Materialzusammensetzungen, Stoffgehalte oder Rezyklatanteile. Deshalb verpflichtet Art. 16 PPWR die Lieferanten, dem Hersteller die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um die Konformität der Verpackung nachzuweisen. Die technische Dokumentation des Herstellers baut also ausdrücklich auf Lieferantendaten auf.

Praktisch bedeutet das beispielsweise, dass ein Flaschenhersteller seinem Kunden die für die Bewertung relevanten Daten zur Flasche bereitstellen muss. Ein Verschlusshersteller muss entsprechende Informationen zum Verschluss liefern, ein Etiketten- oder Folienhersteller zu seinem jeweiligen Bestandteil. Dazu können je nach Anforderung Informationen über Materialzusammensetzung, problematische Stoffe, Rezyklatanteile oder andere technische Eigenschaften gehören. Auf dieser Basis erstellt derjenige Wirtschaftsbeteiligte, der als PPWR-Hersteller gilt, die technische Dokumentation und letztlich die EU-Konformitätserklärung. Dass dieses Prinzip schon für den Nachweis von Rezyklatanteilen gilt, zeigt die FAQ anhand einer Kunststoffschale mit separat hergestelltem Deckel. Die Komponentenhersteller liefern die notwendigen Informationen; derjenige, der die Verpackung schließlich in Verkehr bringt, erstellt daraus die technische Dokumentation.

Ein Lieferant kann also relevante Informationen nicht einfach mit dem Hinweis zurückhalten, dass der Kunde selbst PPWR-Hersteller sei. Umgekehrt kann der Hersteller seine Verantwortung nicht mit dem Argument auf den Lieferanten verlagern, dieser habe ihm eine Konformitätsbescheinigung geliefert. Die Kommission formuliert ausdrücklich, dass der Hersteller für die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen verantwortlich bleibt, unabhängig davon, wer die Erklärung oder Teile davon tatsächlich erstellt hat.

Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung

Eine weitere Konkretisierung betrifft die Rückverfolgung. Es gibt keine individuelle Rückverfolgbarkeit jeder Verpackung. Für die Kennzeichnung reicht grundsätzlich eine Identifikation etwa über Typ, Charge oder Los. Es ist also nicht erforderlich, jede einzelne Verpackung mit einer individuellen Seriennummer zu versehen. Auch bei mehrteiligen Verpackungen muss nicht zwingend jede Komponente separat gekennzeichnet werden.

Und, für alle Akteure, die noch nicht soweit sind: Die neue FAQ enthält erstmals ein eigenes Kapitel zur Marktüberwachung direkt nach dem Anwendungsbeginn. Bei festgestellter Nichtkonformität soll Unternehmen grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Korrektur gegeben werden. Rückruf, Verkaufsverbot oder andere schärfere Maßnahmen sollen erst folgen, wenn die Mängel nicht behoben werden.

Die aktualisierte FAC mit allen Änderungen und Konkretisierungen ist auf der PPWR-Seite der EU zu finden und kann auch hier heruntergeladen werden.