Flagge der Europäischen Union, die teilweise von einem Stapel abgesägtem Holz verdeckt wird.

Holz, Papier, Pappe: Am 16.05.2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation; EUDR) verabschiedet, die die Verpackungsindustrie unmittelbar betreffen wird. (Bild: Art_rich)

Die EUDR soll gewährleisten, dass der Verbrauch und Handel mit holzbasierten Rohstoffen und Produkten nicht zur Entwaldung und/oder zu einer weiteren Verschlechterung der Waldökosysteme beitragen.

Die Verordnung gewährt eine Übergangszeit von 18 Monaten (Kleinstunternehmen haben 24 Monate Zeit). Aller Voraussicht nach treten die Anforderungen also ab Dezember 2024 in Kraft, die Verpackungsindustrie muss sich selbstredend jedoch bereits jetzt mit diesem Thema auseinandersetzen.

Wie wirkt sich die EUDR auf die Verpackungsindustrie aus?

Durch die Einbeziehung von Produkten aus Zellstoff und Papier hat die EUDR großen Einfluss auf weite Teile der Verpackungsindustrie. Sie betrifft alle Produzenten und viele Verarbeiter von Holzfrischfaser-Produkten. Diese beinhalten:

  • Halbstoffe aus Holz oder andere zellulosehaltige Faserstoffe sowie Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
  • Papier und Pappe sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
  • Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes sowie hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Entscheidend bei der Zuweisung sind die Zolltarifnummern. Demnach wären der HS-Code 4819 und dessen Unterkategorie 48192000 einschlägig; hier werden beispielsweise Faltschachteln explizit genannt.

Bei Holzprodukten deuten die Formulierungen der EUDR darauf hin, dass sie nicht unter die Verordnung fallen, wenn sie als Verpackung oder zur Ladungssicherung dienen. Der Wortlaut im Original: „Einbezogen sind Verpackungskisten, Kisten, Verschläge, Fässer und ähnliche Verpackungen aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz; Palettenaufsätze aus Holz (ausgenommen Verpackungen, die ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, Schützen oder Tragen eines anderen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet werden“.

Ausgenommen von der Verordnung sind Erzeugnisse auf Bambusbasis und einige Recycling-Produkte wie komplett aus Altfasern gefertigte Kartons und Papiere.

Rückverfolgung bis zur Parzelle: EU will Geolokalisierung

Unternehmen müssen Sorgfaltspflichtregelungen einführen und umsetzen, um zu verhindern, dass Produkte, die mit Abholzung in Verbindung stehen, auf den EU-Markt gelangen. Dazu gehört, dass die Marktteilnehmer verpflichtet werden, die Rohstoffe der von ihnen verkauften Waren bis zu der Parzelle zurückzuverfolgen, auf der sie produziert wurden.

Sie müssen in einem europäischen Informationssystem eine Erklärung abgeben, in der sie bestätigen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht erfolgreich erfüllt haben und dass die von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte den EU-Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung muss auch wesentliche Informationen für die Überwachung bereitstellen wie beispielsweise die geografischen Koordinaten des Betriebs oder der Plantage, auf der die Rohstoffe angebaut wurden.

Die Marktteilnehmer werden von den Durchsetzungsbehörden überwacht und zur Rechenschaft gezogen, wenn sie die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen.

Die Sorgfaltspflichten der EUDR im Detail und in der Praxis

Die betroffenen Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte dürfen nur dann im EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus dem Binnenmarkt exportiert werden, wenn die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie sind entwaldungsfrei (Stichtag 31.12.2020)
  2. Sie wurden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt
  3. Es wurden keine Menschenrechte oder Rechte indigener Völker verletzt
  4. Sie sind durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt

Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht müssen die Marktteilnehmer drei Schritte durchlaufen:

In der ersten Stufe müssen sie den Zugang zu Informationen über unter anderem die Ware, die Menge, den Lieferanten und das Produktionsland sicherstellen. Hier kommt die Geolokalisierung ins Spiel: die EU fordert die geografischen Koordinaten der Flächen, auf denen die Rohstoffe bzw. die in den von ihnen vermarkteten Waren enthaltenen Rohstoffe produziert wurden. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur Geolokalisierung eine auf Satellitenbildern basierende Fernüberwachung stattfinden wird.

In der zweiten Stufe müssen die Unternehmen die Informationen über die für die Rohstoff-Produktion genutzten Flächen verwenden, um das Risiko in der Lieferkette zu analysieren und zu bewerten.

In der dritten Stufe müssen die Marktteilnehmer angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen. Für KMUs bis zu 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht die Möglichkeit, auf die Erklärung größerer Markteilnehmer zu verweisen, wenn diese Teil der Vor-Kette sind und für das bezogene Produkt bereits eine Sorgfaltserklärung abgegeben haben.

Wie wird die EUDR kontrolliert?

Im Zuge der EUDR wird ein Benchmarking-System eingeführt, mit dem spezifischen Ländern innerhalb und außerhalb der EU ein dreistufiges Risikoniveau in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung zugewiesen wird (niedrig, normal, hoch).

Die Risikokategorie bestimmt den Umfang der spezifischen Verpflichtungen für Inspektionen und Kontrollen durch die Marktteilnehmer und die Behörden der Mitgliedstaaten. Die Direktive ermöglicht folglich eine verstärkte Überwachung für Länder mit hohem Risiko und eine vereinfachte Sorgfaltspflicht für Länder mit niedrigem Risiko.

Die zuständigen Behörden müssen 9 % der Wirtschaftsbeteiligten und Händler, die mit Erzeugnissen aus Hochrisikoländern handeln, 3 % der Wirtschaftsbeteiligten aus Ländern mit Standardrisiko und 1 % der Wirtschaftsbeteiligten aus Ländern mit geringem Risiko kontrollieren.

Des Weiteren müssen die zuständigen Behörden 9 % der einschlägigen Waren und Produkte kontrollieren, die von Hochrisikoländern auf ihren Markt gebracht, dort bereitgestellt oder von dort ausgeführt werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die EUDR?

Die EUDR enthält Bestimmungen über Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten auf ihre Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung hin überprüft werden sollen.

So sollen Geldbußen in einem angemessenen Verhältnis zu den Umweltschäden und dem Wert der betreffenden Waren oder Produkte stehen, mindestens aber 4 % des Jahresumsatzes der Betreiber in der EU betragen.

Darüber hinaus sollen Verstöße gegen die EUDR zu einem vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und vom Zugang zu öffentlichen Mitteln beinhalten.

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