Die neue europäische Verpackungsverordnung PPWR

Herausforderung und Chance zugleich

Ab 12. August 2026 greifen die ersten Regeln der PPWR. Sie betreffen gleichermaßen Packmittelhersteller wie Markenartikler oder Händler. Ab 2030 werden die Herausforderungen größer.

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Das große Ziel lautet klimaneutrales Europa.

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist ein zentraler Baustein der europäischen Umweltpolitik und eng mit den Zielen des EU-Green-Deals verknüpft. Während der Green Deal darauf abzielt, Europa bis 2050 klimaneutral zu machen und Ressourcen effizienter zu nutzen, richtet sich die PPWR speziell auf den Bereich Verpackungen. Sie gehören zu den größten Abfallströmen in der Europäischen Union und verbrauchen erhebliche Mengen an Rohstoffen und Energie. Die Verordnung setzt daher verbindliche Vorgaben für die Reduzierung von Verpackungsabfällen, die Förderung von Wiederverwendungssystemen sowie höhere Recyclingquoten. Gleichzeitig soll sie einheitliche Regeln im europäischen Binnenmarkt schaffen und Innovationen in nachhaltigen Verpackungslösungen fördern. Damit wird die PPWR zu einem wichtigen Hebel, um Kreislaufwirtschaft praktisch umzusetzen. Für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette bedeutet dies tiefgreifende Veränderungen – von der Verpackungsentwicklung über Logistikprozesse bis hin zu neuen Geschäftsmodellen.

Die Ziele der PPWR

  • Reduktion des Verpackungsmülls in der EU, insbesondere durch Minimierung überflüssiger Verpackungen und Verbot bestimmter Verpackungsformate
  • EU-weite Harmonisierung der Verpackungsregeln, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und den Binnenmarkt zu stärken
  • Förderung von Mehrweg- und Reuse-Systemen, inklusive verbindlicher Vorgaben zur Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen
  • Verbesserung der Recyclingfähigkeit aller Verpackungen ab 2030 (verbindliche Design-for-Recycling-Anforderungen)
  • Einführung verbindlicher Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen zur Ressourcenschonung
  • Aufbau einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch hochwertiges Sortieren und Recycling in der gesamten EU

Diese Anforderungen stellt die PPWR an Verpackungshersteller?

Die Pflichten gelten ab 12. August 2026, teils mit Übergangsfristen.

1. Minimierung und Materialeinsparung

  • Vermeidung übermäßiger Verpackungen, inklusive Verbot bestimmter Formate und Mogelpackungen

2. Recyclingfähigkeit

  • Ab 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein; technische Dokumentation und Konformitätserklärung sind erforderlich ("Packaging-Konformität").

3. Mindestrezyklatanteile

  • Verbindliche Rezyklatquoten für Kunststoffe, abhängig vom Verpackungstyp (beispielsweise höher für Nicht-Lebensmittelverpackungen)

4. Mehrweg- und Wiederverwendungsquoten

  • Förderung verbindlicher Wiederverwendbarkeit; konkrete Quoten variieren nach Produktgruppe und werden EU-weit harmonisiert.

5. Pfandsysteme

Auch der Handel ist gefordert.
  • Verpflichtende Pfandsysteme für Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen, abgestimmt mit bestehenden nationalen Systemen

6. Monomaterialien und Sortierfähigkeit

  • Stärkere Ausrichtung auf sortierfreundliche Materialien, bevorzugt Monomateriallösungen

7. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

  • Hersteller tragen Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling.
  • Strengere Registrierungs-, Melde- und Datenpflichten
  • Fehlende Registrierung kann zu Vertriebsverboten führen.

8. Technische Dokumentation & Konformitätserklärung

  • Pflicht zur Verpackungs-Konformität (einschließlich Sicherheits-, Stoff- und Umweltanforderungen), ähnlich wie Produkt-Compliance-Regeln

Diese Auswirkungen hat die PPWR auf Markenartikler

1. Produkt- und Verpackungsdesign

  • Starke Umstellung auf recyclingfähige, wiederverwendbare und rezyklathaltige Verpackungen
  • Redesign kann notwendig werden, um Materialminimierung und Reuse-Kriterien zu erfüllen.

2. Kosten und Investitionen

  • Höhere Kosten durch neue Materialien, Systemumstellungen, mehr Dokumentation und aufwendigere Nachweispflichten
  • Aufbau neuer Lieferketten für Rezyklate und Mehrwegstrukturen notwendig

3. Mitwirkungspflichten in Sammel- und Recyclingsystemen

  • Markenartikler tragen erhöhte Verantwortung in der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), inklusive Gebühren und Reportingpflichten.

4. Chancen für das Markenimage

  • Nachhaltige Verpackungen stärken Markenwahrnehmung und Verbraucherakzeptanz, besonders durch klare EU-weit einheitliche Kennzeichnungen.

5. Risiko- und Compliance-Management

  • Fehlende Verpackungskonformität kann zu Abmahnungen, Sanktionen und Vertriebsverboten führen.
  • Markenartikler müssen frühzeitig Compliance-Prozesse etablieren (Nachweise, Datenflüsse, Dokumentation).

Und das kommt ab 2030 auf Verpackungshersteller zu

1. Design-for-Recycling wird verpflichtender Marktzugang

  • Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mindestens 70 % Recyclingfähigkeit erreichen (Klasse A–C). Verpackungen der Klassen D und E sind nicht mehr marktfähig.

2. Verbindliche Mindestrezyklatanteile in Kunststoffen

Hersteller müssen ab 2030 sicherstellen, dass Verpackungen folgende PCR-Anteile enthalten:

  • PET-Lebensmittelverpackungen: ≥ 30 %
  • Einweg-Getränkeflaschen: ≥ 30 %
  • Sonstige Kunststoffverpackungen: ≥ 35 %
Für manche Verordnungen gelten Übergangsfristen.

3. Leerraum-Obergrenze & Materialeffizienz

  • Für Transport- und E‑Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 eine maximale Leerraumquote von 50 %.

4. Digitaler Produktpass (QR-Code-Pflicht)

  • Hersteller müssen ab 2030 sicherstellen, dass Verpackungen digitale Produktinformationen enthalten:
    • Recyclingfähigkeit
    • Rezyklatanteil
    • Wiederverwendbarkeit

5. Mehrweg & Reuse

  • Hersteller, die Transportverpackungen anbieten, müssen gewährleisten, dass mindestens 40 % dieser Verpackungen ab 2030 mehrwegfähig sind.

Diese Anforderungen gelten ab 2030 für Markenartikler

1. Produkt- und Verpackungsdesign wird reguliert

Markenartikler müssen bei allen primären, sekundären und tertiären Verpackungen folgende Kriterien nachweisen:

  • Recyclingfähigkeit ab 70 % (Klasse A–C) – sonst Verkaufsverbot
  • Einsatz verbindlicher Rezyklatquoten bei Kunststoffanteilen

2. Neue Informations- und Kennzeichnungspflichten

  • Ab 2030 müssen Verbraucher per QR-Code über Nachhaltigkeitsdaten informiert werden (Rezyklatanteil, Reuse-Standard, Entsorgung).

3. Folgende Einwegverpackungen werden verboten:

  • Einweg-Portionspackungen (z. B. Marmelade, Ketchup, Butter)
  • Mini-Hygieneartikel in Hotels

4. Mehrwegquoten und Reuse-Systeme

  • Höhere Mehrweganteile in Transportverpackungen (≥ 40 % ab 2030)

5. Pfandsysteme (DRS)

  • Ab 2029 müssen in allen EU-Staaten Pfandsysteme für Getränkeverpackungen bestehen.
  • Markenartikler müssen ihre Verpackungen ab 2030 auf DRS-Standards ausrichten (Mindestmaterialstärken, Barcodes, Sortierbarkeit).

 Die kommenden Jahre werden für die Verpackungswirtschaft richtungsweisend. Zwar bringen die Anforderungen der PPWR zahlreiche operative und strategische Herausforderungen mit sich, doch eröffnen sie zugleich neue Möglichkeiten für Innovation, Ressourceneffizienz und nachhaltige Geschäftsmodelle. Unternehmen, die frühzeitig investieren, ihre Prozesse anpassen und partnerschaftlich entlang der Wertschöpfungskette zusammenarbeiten, können zu wichtigen Treibern einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft werden.