Schwieriges Marktumfeld und hohe Kosten
Baiersbronn Frischfaser Karton stellt Insolvenzantrag
Die Baiersbronn Frischfaser Karton GmbH (Folbb) hat beim Amtsgericht Rottweil Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht bestellte Dr. Jan Markus Plathner von Brinkmann & Partner zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Geschäftsbetrieb des Kartonherstellers soll uneingeschränkt weiterlaufen.
Die 2023 mit dem Food & Drink Virgin Fibre Award ausgezeichnete Verpackung besteht vollständig aus Folbb-Frischfaserkarton.
Folbb
Das Unternehmen mit Sitz in Baiersbronn produziert
Frischfaserkarton, insbesondere Faltschachtelkarton für Verpackungslösungen in
der Lebensmittel-, Pharma- und Kosmetikindustrie. Nach Unternehmensangaben
beschäftigt die Gesellschaft rund 220 Mitarbeitende und erzielte zuletzt einen
Umsatz von rund 80 Mio. Euro.
Als Gründe für die wirtschaftliche Schieflage werden
anhaltend hohe Energiekosten, strukturelle Überkapazitäten und ein schwieriges
Marktumfeld in der europäischen Kartonbranche genannt. Trotz operativer
Maßnahmen zur Kostensenkung habe sich die Liquiditätssituation nicht nachhaltig
stabilisieren lassen, heißt es seitens des Unternehmens.
Rund 220 Arbeitsplätze sind gefährdet
Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten sind über eine
Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Monate Juni, Juli und August 2026
gesichert. Der vorläufige Insolvenzverwalter will nun gemeinsam mit seinem Team
die wirtschaftliche Lage analysieren, den Geschäftsbetrieb stabilisieren und
Sanierungsoptionen prüfen. Ziel sei eine Investorenlösung.
„Unser Fokus liegt zunächst auf der Stabilisierung des
Geschäftsbetriebs und der Lieferfähigkeit. Parallel schaffen wir Transparenz
über die wirtschaftliche Situation und prüfen Sanierungsoptionen. Ziel ist es,
im Rahmen eines strukturierten Prozesses zeitnah eine Investorenlösung zu
realisieren, welche auch die Arbeitsplätze der Mitarbeiter langfristig
sichert“, erklärt Plathner.
Erste Gespräche mit wesentlichen Kunden, Lieferanten und
weiteren Stakeholdern wurden bereits aufgenommen, um die operative Stabilität
des Unternehmens sicherzustellen. Die Geschäftsführung kann seit der Anordnung
der vorläufigen Insolvenzverwaltung nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters verfügen.