Schwieriges Marktumfeld und hohe Kosten

Baiersbronn Frischfaser Karton stellt Insolvenzantrag

Die Baiersbronn Frischfaser Karton GmbH (Folbb) hat beim Amtsgericht Rottweil Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht bestellte Dr. Jan Markus Plathner von Brinkmann & Partner zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Geschäftsbetrieb des Kartonherstellers soll uneingeschränkt weiterlaufen.

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Die 2023 mit dem Food & Drink Virgin Fibre Award ausgezeichnete Verpackung besteht vollständig aus Folbb-Frischfaserkarton.

Das Unternehmen mit Sitz in Baiersbronn produziert Frischfaserkarton, insbesondere Faltschachtelkarton für Verpackungslösungen in der Lebensmittel-, Pharma- und Kosmetikindustrie. Nach Unternehmensangaben beschäftigt die Gesellschaft rund 220 Mitarbeitende und erzielte zuletzt einen Umsatz von rund 80 Mio. Euro.

Als Gründe für die wirtschaftliche Schieflage werden anhaltend hohe Energiekosten, strukturelle Überkapazitäten und ein schwieriges Marktumfeld in der europäischen Kartonbranche genannt. Trotz operativer Maßnahmen zur Kostensenkung habe sich die Liquiditätssituation nicht nachhaltig stabilisieren lassen, heißt es seitens des Unternehmens.

Rund 220 Arbeitsplätze sind gefährdet

Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten sind über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Monate Juni, Juli und August 2026 gesichert. Der vorläufige Insolvenzverwalter will nun gemeinsam mit seinem Team die wirtschaftliche Lage analysieren, den Geschäftsbetrieb stabilisieren und Sanierungsoptionen prüfen. Ziel sei eine Investorenlösung.

„Unser Fokus liegt zunächst auf der Stabilisierung des Geschäftsbetriebs und der Lieferfähigkeit. Parallel schaffen wir Transparenz über die wirtschaftliche Situation und prüfen Sanierungsoptionen. Ziel ist es, im Rahmen eines strukturierten Prozesses zeitnah eine Investorenlösung zu realisieren, welche auch die Arbeitsplätze der Mitarbeiter langfristig sichert“, erklärt Plathner.

Erste Gespräche mit wesentlichen Kunden, Lieferanten und weiteren Stakeholdern wurden bereits aufgenommen, um die operative Stabilität des Unternehmens sicherzustellen. Die Geschäftsführung kann seit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen.