Mondelez legt Berufung ein
Milka: Streit um „Mogelpackung“ geht in zweite Instanz
Der Lebensmittelkonzern Mondelez geht gegen das Urteil des Landgerichts Bremen im Streit um geschrumpfte Milka-Tafeln in die nächste Runde. Das Unternehmen hat Berufung eingelegt. Nun muss sich das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen erneut mit der Frage befassen wird, ob die Verpackung der 90-g-Tafel Verbraucher irreführt.
Eine Auszeichnung, die Mondelez nicht schmeckt.
Verbraucherzentrale Hamburg
Im Mai 2026 hatte das Landgericht Bremen der Klage der
Verbraucherzentrale Hamburg stattgegeben und die Praxis des Herstellers als
wettbewerbswidrig bewertet. Hintergrund ist die Reduktion der Füllmenge vieler
Milka-Tafeln von 100 auf 90 Gramm bei nahezu unverändertem Verpackungsdesign.
Nach Ansicht des Gerichts lag eine sogenannte „relative
Mogelpackung“ vor: Der geringere Inhalt sei für Verbraucher im Regal kaum
erkennbar gewesen, da Größe, Gestaltung und Wiedererkennungswert der Verpackung
weitgehend gleich geblieben seien.
Zwar war die neue Grammangabe korrekt deklariert, sie habe
im Gesamtbild der Verpackung jedoch nicht ausreichend Wirkung entfaltet.
Verbraucher dürften nicht gezwungen sein, bekannte Produkte im Detail zu
prüfen, um versteckte Änderungen zu erkennen, so die Begründung.
Grenzen der bisherigen Kennzeichnung
Konkret untersagte das Gericht, die 90-g-Tafeln zu
vertreiben, wenn in den vier Monaten zuvor noch die 100-G-Variante im Handel
war – es sei denn, die Reduktion werde klar und unmissverständlich
kommuniziert. Formale Pflichtangaben wie das Gewicht genügen nicht, wenn sie in
der visuellen Wahrnehmung untergehen.
Unmittelbare Auswirkungen hatte das Urteil allerdings nicht.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung war die im Urteil definierte Übergangsfrist
bereits verstrichen, sodass die bereits im Handel befindlichen Produkte nicht
angepasst werden mussten.
Mit der Berufung versucht Mondelez nun, die rechtliche
Bewertung zu kippen. Das Oberlandesgericht wird prüfen, ob die bisherige
Auslegung des Wettbewerbsrechts Bestand hat oder ob die Kennzeichnung der
Füllmenge als ausreichend anzusehen ist.