Mondelez legt Berufung ein

Milka: Streit um „Mogelpackung“ geht in zweite Instanz

Der Lebensmittelkonzern Mondelez geht gegen das Urteil des Landgerichts Bremen im Streit um geschrumpfte Milka-Tafeln in die nächste Runde. Das Unternehmen hat Berufung eingelegt. Nun muss sich das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen erneut mit der Frage befassen wird, ob die Verpackung der 90-g-Tafel Verbraucher irreführt.

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Eine Auszeichnung, die Mondelez nicht schmeckt.

Im Mai 2026 hatte das Landgericht Bremen der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg stattgegeben und die Praxis des Herstellers als wettbewerbswidrig bewertet. Hintergrund ist die Reduktion der Füllmenge vieler Milka-Tafeln von 100 auf 90 Gramm bei nahezu unverändertem Verpackungsdesign.

Nach Ansicht des Gerichts lag eine sogenannte „relative Mogelpackung“ vor: Der geringere Inhalt sei für Verbraucher im Regal kaum erkennbar gewesen, da Größe, Gestaltung und Wiedererkennungswert der Verpackung weitgehend gleich geblieben seien.

Zwar war die neue Grammangabe korrekt deklariert, sie habe im Gesamtbild der Verpackung jedoch nicht ausreichend Wirkung entfaltet. Verbraucher dürften nicht gezwungen sein, bekannte Produkte im Detail zu prüfen, um versteckte Änderungen zu erkennen, so die Begründung.

Grenzen der bisherigen Kennzeichnung

Konkret untersagte das Gericht, die 90-g-Tafeln zu vertreiben, wenn in den vier Monaten zuvor noch die 100-G-Variante im Handel war – es sei denn, die Reduktion werde klar und unmissverständlich kommuniziert. Formale Pflichtangaben wie das Gewicht genügen nicht, wenn sie in der visuellen Wahrnehmung untergehen.

Unmittelbare Auswirkungen hatte das Urteil allerdings nicht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war die im Urteil definierte Übergangsfrist bereits verstrichen, sodass die bereits im Handel befindlichen Produkte nicht angepasst werden mussten.

Mit der Berufung versucht Mondelez nun, die rechtliche Bewertung zu kippen. Das Oberlandesgericht wird prüfen, ob die bisherige Auslegung des Wettbewerbsrechts Bestand hat oder ob die Kennzeichnung der Füllmenge als ausreichend anzusehen ist.