Drei Rechtsakte geplant

Präzise Regeln für Rezyklatquoten in Kunststoffverpackungen

Die Europäische Kommission arbeitet an drei Rechtsakten zur Umsetzung der PPWR-Vorgaben für Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen. Geplant sind einheitliche Regeln zur Berechnung, Verifizierung und Anerkennung von Rezyklaten, auch aus Drittländern.

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Ein Ziel: eine einheitliche Methodik.

Die EU-Kommission bereitet päische Kommission konkretisiert die Vorgaben der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) zum Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen. Dazu plant die Behörde drei Rechtsakte auf Grundlage von Artikel 7 der Verordnung: zwei Durchführungsrechtsakte sowie einen delegierten Rechtsakt. Nach dem von der Kommission veröffentlichten Fahrplan sollen die Regelungen im vierten Quartal 2026 verabschiedet werden. Zuständig ist die Generaldirektion Umwelt, Referat B.1 (Bioökonomie und nachhaltige Materialien).

Hintergrund sind die ab 2030 geltenden Mindestquoten für den Einsatz von Post-Consumer-Rezyklaten in Kunststoffverpackungen. Die PPWR schreibt je nach Verpackungsart unterschiedliche Anteile vor. So müssen beispielsweise Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff ab 2030 mindestens 30 % Rezyklat enthalten, für andere Kunststoffverpackungen gelten Quoten von bis zu 35 %. Ab 2040 steigen diese Vorgaben nochmals deutlich an.

Mit dem ersten Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 8 will die Kommission eine europaweit einheitliche Methodik zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils festlegen. Zudem soll geregelt werden, in welchem Format Unternehmen die erforderliche technische Dokumentation bereitstellen müssen. Diskutiert werden unter anderem Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit von Materialströmen, zur Nachweisführung entlang der Lieferkette sowie zu unabhängigen Audits.

Grundlage für die künftigen PPWR-Anforderungen

Ein delegierter Rechtsakt nach Artikel 7 Absatz 7 soll Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien definieren. Dabei will die Kommission unter anderem Umwelt- und Klimawirkungen, Energieverbrauch, Materialqualität sowie die Verfügbarkeit geeigneter Abfallströme berücksichtigen.

Von besonderer Bedeutung für international agierende Unternehmen dürfte der zweite geplante Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 10 sein. Dieser soll die Bedingungen festlegen, unter denen Rezyklate aus Drittländern auf die europäischen Rezyklatquoten angerechnet werden können. Geprüft werden sollen dabei unter anderem Umwelt- und Gesundheitsstandards, Recyclingqualität und Ressourceneffizienz außerhalb der EU.

Für Hersteller, Markenartikler und Verpackungsproduzenten sind die nun angekündigten Rechtsakte besonders wichtig, weil sie die bislang noch offenen Details zur Berechnung, Nachweisführung und Anerkennung von Rezyklaten festlegen werden. Erst auf dieser Grundlage lässt sich in vielen Fällen verbindlich beurteilen, wie die künftigen PPWR-Anforderungen praktisch umzusetzen sind.