Was die Änderungen für die Industrie bedeuten
EU-Parlament entschärft Sorgfaltspflichten
Das EU-Parlament hat Änderungen an der geplanten Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) beschlossen. Sie führen unter anderem dazu, dass weniger Unternehmen direkt unter die neuen Sorgfaltspflichten fallen.
Die Abgeordneten sprechen sich dafür aus, die Richtlinie künftig dauerhaft erst ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Jahresumsatz anzuwenden. Geplant war ursprünglich eine stufenweise Absenkung der Schwellenwerte bis hinunter auf 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. Euro Umsatz. Mit der nun beschlossenen Anhebung würden nur noch sehr große Unternehmen direkt unter die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) fallen.
Bislang war man davon ausgegangen, dass es EU-weit rund 5.000 und Deutschland-weit etwa 1.500 Unternehmen betrifft. Zum Vergleich: In Deutschland gibt es insgesamt etwa 3,5 Mio. rechtliche Einheiten (Unternehmen). Die CSDDD betrifft also nur etwa 0,04 % aller Unternehmen direkt – dafür aber die größten und umsatzstärksten. Diese Zahl dürfte durch die Änderungen signifikant sinken.
Keine verpflichtenden Klimatransitionspläne mehr
Eine weitere zentrale Änderung betrifft die Verknüpfung der Richtlinie mit den Klimazielen des Green Deal. Die bisher vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines Klimatransitionsplans soll entfallen. Unternehmen müssen sich weiterhin mit menschenrechtlichen und sozialen Risiken befassen; der Klimabezug wird jedoch weniger verbindlich ausgestaltet.
Für die Branche ergibt sich daraus eine gewisse Entlastung, insbesondere für Unternehmen mit energieintensiven Prozessen oder komplexen globalen Rohstoffströmen. Zugleich bleibt der Markttrend zu mehr Klimatransparenz bestehen – getrieben durch große Markenhersteller und internationale Kunden.
Sorgfaltspflichten in begrenztem Umfang
Im Kern bleibt die Idee der Sorgfaltspflichten erhalten: Unternehmen sollen Risiken in ihren Lieferketten identifizieren, vorbeugen und geeignete Maßnahmen ergreifen. Anpassungen betreffen jedoch den Umfang der Pflichten – insbesondere im nachgelagerten Bereich. Die Einbeziehung von weiteren Wertschöpfungsstufen soll begrenzter ausfallen als ursprünglich geplant.
Für die Verpackungsindustrie, deren Lieferketten von Rohstoffen über Maschinen bis hin zur Logistik reichen, bedeutet das weiterhin hohen Bedarf an Transparenz. Der bürokratische Aufwand dürfte jedoch geringer ausfallen als in früheren Fassungen der Richtlinie vorgesehen.
Nationale Umsetzung bleibt ein Unsicherheitsfaktor
Unabhängig vom Parlamentsvotum muss die Richtlinie im nächsten Schritt mit dem Rat der EU abgestimmt werden. Erst danach steht fest, wie die endgültigen Vorgaben aussehen. Offen ist auch, wie Deutschland sein bestehendes Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) an die europäische Regelung anpasst. Eine vollständige Ablösung erscheint angesichts der abgeschwächten EU-Vorgaben weniger wahrscheinlich als noch vor einigen Monaten.
Bereits im Oktober 2025 hatte sich der Rechtsausschuss des EU-Parlaments dafür ausgesprochen, nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro unter die Regelung fallen.
Zudem wurde die zivilrechtliche Haftung gestrichen. Unternehmen können auf EU-Ebene nicht mehr rechtlich belangt werden, wenn sie gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen. Auch die Verantwortung innerhalb der Lieferkette wurde begrenzt: Unternehmen sollen nur noch für direkte Zulieferer verantwortlich sein, nicht mehr für die gesamte Lieferkette. Und: Die Umsetzung der Richtlinie wurde auf Juli 2028 verschoben.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens Juli 2027 in nationales Recht überführen. In Deutschland wird dies voraussichtlich durch eine Anpassung des bestehenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfolgen.
Bis zur Anwendung der CSDDD ab Juli 2028 bleibt das LkSG in Kraft. Die Bundesregierung plant, die Berichtspflichten zu streichen und auf Sanktionen weitgehend zu verzichten.