Anpassung beim Einwegkunststofffondsgesetz

Mengenschwelle für Tüten und Folienverpackungen

Christstollen
Wiegt der Stollen mehr als 500 g, so fällt die Abgabe künftig weg.

Die neue Regelung lautet: Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 g sind von der Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz ausgenommen.

Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 g fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des EWKFondsG. Leere Lebensmittelbehälter wie Boxen für Mitnahmegerichte oder Salatschalen fallen ebenfalls unter die Mengenschwelle. Sie fallen insbesondere dann unter das Gesetz, wenn sie aus Einwegkunststoff bestehen, das darin verpackte Lebensmittel unmittelbar verzehrt werden kann und nicht erst zubereitet werden muss. Mit der Einführung der neuen Mengenschwelle ist insbesondere die Folienverpackung eines 750-g-Christstollens nicht mehr abgabepflichtig im Sinne des EWKFondsG.

Hintergrund

Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie unter anderem Zigarettenfilter, Getränkebecher sowie Tüten und Folienverpackungen müssen sich an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. So sieht es das Einwegkunststofffondsgesetz vor, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und die EU-Einwegkunststoffrichtlinie umsetzt.

Dazu bezahlen die im Gesetz genannten Unternehmen eine jährliche Abgabe in den Einwegkunststofffonds, der vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltet wird. Aus dem Fonds können Kommunen die Kosten für erbrachte Leistungen zur Abfallbewirtschaftung, Reinigung des öffentlichen Raumes und Aufklärungsmaßnahmen erstattet bekommen. UBA und Bundesumweltministerium haben sich zum Ziel gesetzt, die Umsetzung des EWKFondsG für die betroffenen Unternehmen so klar und praxistauglich wie möglich zu gestalten. Daher wird die Anwendung der Regularien regelmäßig überprüft.