Erweiterte Herstellerverordnung
PPWR: Verbände fordern Klarheit für Eigenmarken
Im Streit um die künftige Erzeuger- und Herstellerverantwortung bei Eigenmarkenverpackungen im Rahmen der PPWR haben sich mehrere Branchenverbände an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gewandt. Sie fordern eine eindeutige Auslegung der Rollenverteilung – insbesondere für Handelsmarkenverpackungen.
Alltägliches Bild im Supermarkt und beim Discounter: Eigenmarken.
OpenAI
Mit der EU-Verpackungsverordnung PPWR verschieben sich ab
dem 12. August 2026 zentrale Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.
Entscheidend ist künftig stärker, wer die verpackte Ware unter eigenem Namen
oder eigener Marke in Verkehr bringt. Bei Handelsmarken ist das nach ZVSR-Auslegung in der Regel der Handel – nicht der Lieferant oder Abfüller, der
die Ware technisch verpackt. Besonders umstritten ist dabei die Frage, wer bei
Eigenmarkenverpackungen des Handels künftig als Erzeuger beziehungsweise
Hersteller gilt: der Lieferant, der das Produkt abfüllt oder verpackt, oder das
Handelsunternehmen, unter dessen Eigenmarke die Ware vertrieben wird.
Mehrere Branchenverbände haben sich nun mit einem
gemeinsamen Schreiben an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
(ZSVR) gewandt. Sie fordern eine eindeutige und öffentlich kommunizierte
Auslegung der Erzeuger- und Herstellerrolle bei Handelsmarkenverpackungen nach
der PPWR. Ziel sei es, Rechtssicherheit für Unternehmen entlang der Lieferkette
zu schaffen. Nach mehreren Berichten haben unter anderem der Deutsche
Fruchthandelsverband, der Verband Deutscher Sektkellereien, der Verband
Deutscher Großbäckereien, der Deutsche Raiffeisenverband, der Deutsche
Weinbauverband und der Zentralverband Gartenbau den Vorstoß unterstützt. Anlass
sind demnach Schreiben einzelner Lebensmitteleinzelhändler an Lieferanten, in
denen diese weiterhin als Erzeuger von Handelsmarkenverpackungen eingeordnet
werden sollen. Aus Sicht der Verbände steht dies im Widerspruch zur
Rechtsauffassung der ZSVR.
ZSVR sieht Handel in der Pflicht
Die ZSVR hatte bereits im April darauf hingewiesen, dass mit
Anwendung der PPWR die Verantwortung für Verpackungen von Eigenmarken sowie für
importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler grundsätzlich beim Handel liegt. Handelsunternehmen, die Eigenmarken oder entsprechende Importe
vertreiben, müssten diese Verpackungen vor dem Vertrieb selbst an einem System
beteiligen. Damit liegt nach dieser Auslegung auch die finanzielle
Verantwortung für das Recycling beim Handel.
Diese Einschätzung stützt die ZSVR auf die abgestimmte
Rechtsauffassung im Europäischen Registernetzwerk EUNR. Zudem verweist sie auf
eine Rückmeldung der EU-Kommission an das Bundesumweltministerium vom 16. Juni
2026. Danach gilt bei Eigenmarken grundsätzlich der Inhaber der Eigenmarke als
Erzeuger im Sinne der PPWR, auch wenn ein anderes Unternehmen die Waren
verpackt oder abfüllt.
Für Lieferanten hätte diese Auslegung erhebliche praktische
Bedeutung. Wenn der Handel über Marke, Verpackungsgestaltung oder wesentliche
Verpackungsvorgaben bestimmt, könnten sich Hersteller und Abfüller darauf
berufen, dass die Systembeteiligungspflicht nicht bei ihnen liegt. Für
Handelsunternehmen würde dies dagegen zusätzliche Registrierungs-, Melde- und
Finanzierungspflichten bedeuten.
Konflikt um Kosten und Zuständigkeiten
Der aktuelle Vorstoß der Verbände zeigt, dass die
Rollenverteilung in der Praxis noch nicht überall akzeptiert ist. Im Kern geht
es um die Frage, wer künftig die Kosten der erweiterten Herstellerverantwortung
trägt und wer die entsprechenden Pflichten gegenüber den Systemen erfüllen
muss.
Die Verbände fordern deshalb eine abgestimmte Klärung
zwischen ZSVR und Lebensmitteleinzelhandel. Die ZSVR soll als zentrale Instanz
für eine rechtssichere Auslegung der PPWR-Vorgaben fungieren. Aus Sicht der Branchen ist
eine einheitliche Kommunikation notwendig, damit Lieferanten und
Handelsunternehmen ihre Pflichten rechtzeitig vor dem Start der neuen Regeln
umstellen können.
Die PPWR ist bereits in Kraft,
ihre Vorgaben zur Systembeteiligung bei Eigenmarken und Importen gelten ab dem
12. August 2026 unmittelbar. Einen Übergangszeitraum sieht die ZSVR nach
eigener Darstellung nicht. Werden Verpackungen nicht rechtzeitig
systembeteiligt, droht ein Vertriebsverbot für die betroffenen Produkte.