Erweiterte  Herstellerverordnung

PPWR: Verbände fordern Klarheit für Eigenmarken

Im Streit um die künftige Erzeuger- und Herstellerverantwortung bei Eigenmarkenverpackungen im Rahmen der PPWR haben sich mehrere Branchenverbände an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gewandt. Sie fordern eine eindeutige Auslegung der Rollenverteilung – insbesondere für Handelsmarkenverpackungen.

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Alltägliches Bild im Supermarkt und beim Discounter: Eigenmarken.

Mit der EU-Verpackungsverordnung PPWR verschieben sich ab dem 12. August 2026 zentrale Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung. Entscheidend ist künftig stärker, wer die verpackte Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt.  Bei Handelsmarken ist das nach ZVSR-Auslegung in der Regel der Handel – nicht der Lieferant oder Abfüller, der die Ware technisch verpackt. Besonders umstritten ist dabei die Frage, wer bei Eigenmarkenverpackungen des Handels künftig als Erzeuger beziehungsweise Hersteller gilt: der Lieferant, der das Produkt abfüllt oder verpackt, oder das Handelsunternehmen, unter dessen Eigenmarke die Ware vertrieben wird.

Mehrere Branchenverbände haben sich nun mit einem gemeinsamen Schreiben an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gewandt. Sie fordern eine eindeutige und öffentlich kommunizierte Auslegung der Erzeuger- und Herstellerrolle bei Handelsmarkenverpackungen nach der PPWR. Ziel sei es, Rechtssicherheit für Unternehmen entlang der Lieferkette zu schaffen. Nach mehreren Berichten haben unter anderem der Deutsche Fruchthandelsverband, der Verband Deutscher Sektkellereien, der Verband Deutscher Großbäckereien, der Deutsche Raiffeisenverband, der Deutsche Weinbauverband und der Zentralverband Gartenbau den Vorstoß unterstützt. Anlass sind demnach Schreiben einzelner Lebensmitteleinzelhändler an Lieferanten, in denen diese weiterhin als Erzeuger von Handelsmarkenverpackungen eingeordnet werden sollen. Aus Sicht der Verbände steht dies im Widerspruch zur Rechtsauffassung der ZSVR.

ZSVR sieht Handel in der Pflicht

Die ZSVR hatte bereits im April darauf hingewiesen, dass mit Anwendung der PPWR die Verantwortung für Verpackungen von Eigenmarken sowie für importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler grundsätzlich beim Handel liegt. Handelsunternehmen, die Eigenmarken oder entsprechende Importe vertreiben, müssten diese Verpackungen vor dem Vertrieb selbst an einem System beteiligen. Damit liegt nach dieser Auslegung auch die finanzielle Verantwortung für das Recycling beim Handel.

Diese Einschätzung stützt die ZSVR auf die abgestimmte Rechtsauffassung im Europäischen Registernetzwerk EUNR. Zudem verweist sie auf eine Rückmeldung der EU-Kommission an das Bundesumweltministerium vom 16. Juni 2026. Danach gilt bei Eigenmarken grundsätzlich der Inhaber der Eigenmarke als Erzeuger im Sinne der PPWR, auch wenn ein anderes Unternehmen die Waren verpackt oder abfüllt.

Für Lieferanten hätte diese Auslegung erhebliche praktische Bedeutung. Wenn der Handel über Marke, Verpackungsgestaltung oder wesentliche Verpackungsvorgaben bestimmt, könnten sich Hersteller und Abfüller darauf berufen, dass die Systembeteiligungspflicht nicht bei ihnen liegt. Für Handelsunternehmen würde dies dagegen zusätzliche Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten bedeuten.

Konflikt um Kosten und Zuständigkeiten

Der aktuelle Vorstoß der Verbände zeigt, dass die Rollenverteilung in der Praxis noch nicht überall akzeptiert ist. Im Kern geht es um die Frage, wer künftig die Kosten der erweiterten Herstellerverantwortung trägt und wer die entsprechenden Pflichten gegenüber den Systemen erfüllen muss.

Die Verbände fordern deshalb eine abgestimmte Klärung zwischen ZSVR und Lebensmitteleinzelhandel. Die ZSVR soll als zentrale Instanz für eine rechtssichere Auslegung der PPWR-Vorgaben fungieren. Aus Sicht der Branchen ist eine einheitliche Kommunikation notwendig, damit Lieferanten und Handelsunternehmen ihre Pflichten rechtzeitig vor dem Start der neuen Regeln umstellen können.

Die PPWR ist bereits in Kraft, ihre Vorgaben zur Systembeteiligung bei Eigenmarken und Importen gelten ab dem 12. August 2026 unmittelbar. Einen Übergangszeitraum sieht die ZSVR nach eigener Darstellung nicht. Werden Verpackungen nicht rechtzeitig systembeteiligt, droht ein Vertriebsverbot für die betroffenen Produkte.