EU-Parlament will EPR-Vertreterpflicht für kleine Unternehmen aussetzen
PPWR: Erleichterung bei der erweiterten Herstellerverantwortung
Das Europäische Parlament hat sich für eine vorübergehende Aussetzung der EPR-Bevollmächtigtenpflicht für Kleinst- und Kleinunternehmen ausgesprochen. Die Erleichterung soll grenzüberschreitend tätige Verpackungsanbieter entlasten. Registrierung, Mengenmeldungen und EPR-Beiträge bleiben davon unberührt.
Das europäische Parlament in Straßburg.
Tim Diercks / Pexels
Am 20. Oktober 2026 hat das Europäische Parlament seine Verhandlungsposition zur geplanten Aussetzung der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) beschlossen. Der geänderte Verordnungsvorschlag wurde für Verhandlungen mit dem Rat an den zuständigen Umweltausschuss (ENVI) zurücküberwiesen. Eine verbindliche Änderung der EU-Verpackungsverordnung PPWR ist damit noch nicht verbunden.
Hintergrund ist Artikel 45 Absatz 3 der PPWR. Danach müssen Hersteller, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat abgeben, für ihre EPR-Verpflichtungen einen Bevollmächtigten in diesem Mitgliedstaat benennen. Die neue Regelung soll den damit verbundenen administrativen und finanziellen Aufwand für kleinere Unternehmen reduzieren.
Ausnahme nur für Kleinst- und Kleinunternehmen
Während die Europäische Kommission ursprünglich eine weiter gefasste Aussetzung bis Anfang 2035 vorgeschlagen hatte, will das Parlament die Erleichterung auf Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU begrenzen.
Maßgeblich ist die EU-Empfehlung 2003/361/EG. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Kleine Unternehmen beschäftigen weniger als 50 Personen und erzielen höchstens 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder weisen eine entsprechend begrenzte Bilanzsumme auf. Bei der Einstufung sind gegebenenfalls auch Partner- und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen.
Mittlere und große Unternehmen sollen die Ausnahme nicht nutzen können. Auch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU bleiben von der vorgesehenen Erleichterung ausgeschlossen.
Nach dem Parlamentsvorschlag soll die Aussetzung spätestens am 1. Januar 2035 enden. Sie könnte allerdings bereits früher auslaufen, wenn ein neuer, EU-weit geltender Rechtsrahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung einschließlich entsprechender Bevollmächtigtenregelungen anwendbar wird. Ein solcher Rahmen ist im Zusammenhang mit dem geplanten Circular Economy Act vorgesehen.
Registrierung und EPR-Gebühren bleiben bestehen
Die vorgesehene Entlastung beschränkt sich ausdrücklich auf die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten. Alle übrigen Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung sollen weiterhin gelten.
Dazu zählen insbesondere die Registrierung in den jeweiligen nationalen Herstellerregistern, die Meldung von Verpackungsmengen, die Zahlung finanzieller EPR-Beiträge sowie gegebenenfalls die Bereitstellung von Garantien und die Beteiligung an Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung.
Auch die gesetzlichen Anforderungen an Abfallvermeidung, Sammlung, Wiederverwendung und Recycling bleiben unberührt.
Der Parlamentsbeschluss enthält außerdem eine Schutzklausel gegen Umgehungskonstruktionen: Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit gezielt aufspalten oder umstrukturieren, um unter die Schwellenwerte der Ausnahmeregelung zu fallen, sollen diese nicht in Anspruch nehmen können.
Weniger Vertreterkosten, weiterhin nationale Meldepflichten
Für kleinere Verpackungsanbieter, Markenhersteller und Versandhändler könnte die Neuregelung den grenzüberschreitenden Vertrieb innerhalb der EU vereinfachen. Unternehmen müssten dann unter den vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr in jedem betroffenen Mitgliedstaat einen eigenen EPR-Bevollmächtigten bestellen.
Die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen EPR-Systemen würden dadurch allerdings nicht beseitigt. Registrierungen, Meldeformate und finanzielle Beteiligungspflichten bleiben grundsätzlich länderspezifisch.
Das Parlament fordert deshalb perspektivisch stärker harmonisierte Verfahren, gemeinsame Berichtsformate und interoperable digitale Systeme. Dazu zählt auch die Idee einer zentralen europäischen Anlaufstelle für Registrierung und Nachweisführung.
Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen
Mit der Abstimmung vom 20. Oktober hat das Europäische Parlament die Grundlage für die weiteren Verhandlungen über die geplante Verordnung geschaffen. Die endgültige Ausgestaltung hängt von der Einigung mit dem Rat ab.
Für betroffene Unternehmen ergibt sich aus dem Parlamentsbeschluss daher noch keine unmittelbar nutzbare Ausnahme. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesänderung bleiben die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen maßgeblich. Für Verpackungsmaschinenbauer entsteht durch das Vorhaben keine zusätzliche maschinentechnische Verpflichtung. Betroffen sein können sie allerdings in ihrer Rolle als EPR-pflichtige Hersteller oder Anbieter verpackter Produkte.